Donnerstag, 21. Juni 2007 18:36
Warum wurde Dr. Johannes Lerle für Aussagen über die nationalsozialistische Judenvernichtung verurteilt, die längst historisches Allgemeingut sind? Ein Bericht von Martin F. Weingärtner.

(kreuz.net) Am 14. Juni verurteilte das Amtsgericht Erlangen durch die Einzelrichterin Erda Erdenhofner
den bekannten Lebensschützer Dr. Johannes Lerle (55) aus Erlangen nach drei Stunden Verhandlung auf Antrag
von Staatsanwalt Dr. Hilmar Höfler zu einem Jahr Gefängnis ohne Bewährung.
Die Verurteilung erfolgte
gemäß Paragraph 130 Absatz 3 des Deutschen Strafgesetzbuches wegen angeblicher Volksverhetzung durch
öffentliche Leugnung oder Verharmlosung nationalsozialistischer Unrechtstaten in einer Weise, die geeignet
sei, den öffentlichen Frieden zu stören.
Die Staatsanwaltschaft, die im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung
tätig ist, hatte in ihrer Anklageschrift geschrieben:
„Der Angeschuldigte verfaßte verschiedene Schriften
und Flugblätter, die er unter anderem als Domain-Inhaber […] unter www.johannes-lerle.de zugänglich
machte. Ins Internet gestellt wurden vom Angeschuldigten unter anderem die Schriften: ‘Wieder Christenverfolgung
in Deutschland’ und ‘War Jesus Christus ein Volksverhetzter?’“
Aus diesen beiden Schriften hatte die
Staatsanwaltschaft eine Reihe von Textpassagen herausgezogen, etwa zwei Seiten lang, und in ihrer Gesamtheit
als Leugnung des Holocaust in zwei Fällen verurteilt, weil der Leser es so auffasse. Dr. Höfler forderte
sogar ein Jahr und drei Monate Gefängnis.
Grund für die hohe Strafe seien auch Lerles sechs Vorstrafen,
die zwei Gefängnisaufenthalte mit insgesamt achteinhalb Monaten zur Folge hatten.
Sie erfolgten alle
wegen angeblicher Beleidigung, weil er in der Vergangenheit den Kindermord im Mutterleib unter Nennung
der Namen der Täter und ihrer Unterstützer
angeprangert hatte.
Ferner wurden ihm – obwohl das nicht
Teil der Lerle vorgeworfenen „Volksverhetzung“ war – seine Vorwürfe an die Adresse des Bundesverfassungsgerichtes
verübelt:
Die Bundesverfassungsrichter Papier, Grimm und Hömig hatten am 6.9.1999 in ihrer Nichtannahmebegründung
einer Verfassungsbeschwerde Lerles die vorgeburtlichen Menschentötungen als „vermeintliches Unrecht“
bezeichnet.
Außerdem habe das Bundesverfassungsgericht den Kinderabtreibern Freudemann und Stapf am
27. Oktober 1998 das Grundrecht der Berufsfreiheit eingeräumt, eine unbeschränkte Zahl Menschen einer
willkürlich abgegrenzten Personengruppe „rechtswidrig“ zu töten.
Lerle kommentierte diese Tatsache:
„Ein solches Fehlurteil läßt sich auch durch noch so große Dummheit von Richtern nicht entschuldigen,
sondern ist eindeutig Rechtsbeugung.“
„Die heutigen Bundesverfassungsrichter brachten es fertig, den
Berufskillern Freudemann und Stapf hierfür das Grundrecht der freien Berufswahl zuzusprechen.
Solch
eine Rechtsbeugung, daß irgendwer ein Grundrecht hätte, andere Menschen rechtswidrig töten zu dürfen,
dürfte selbst in der Nazizeit kaum zu finden sein.“Wegen seiner Flugschrift: „Rechtsbeugung sogar beim
Bundesverfassungsgericht – so dumm können Richter nicht sein“, in der er diese Dinge ausführlich dargestellt
und angeprangert hat, wurde er jedoch nicht angeklagt. Die Schrift ist unter www.johannes-lerle.de auch
im Internet veröffentlicht.
Es ist offensichtlich, daß ihm sein energisches Anprangern der Kindermassenmorde
im Mutterleib weiterhin sehr verübelt wird.
Doch Dr. Lerle beteuerte gleich zu Beginn seiner Verteidigungsrede,
daß er kein Anhänger, sondern ein Gegner Hitlers sei.
Das komme in seinen Schriften deutlich zum Ausdruck,
insbesondere in seiner Schrift „Wieder Christenverfolgung in Deutschland“, in der er Adolf Hitler detailliert
als Christenverfolger erwiesen habe, indem er zum Beispiel darauf hingewiesen habe, daß er den Hitler-kritischen
evangelischen Pfarrer Paul Schneider († 1939) ins Konzentrationslager gebracht habe und an seinem Tod
schuld sei.
Doch wenn die genannten deutschen Bundesverfassungsrichter die massenhafte Tötung unerwünschter
Menschen im Mutterleib ungestraft als „vermeintliches Unrecht“ bezeichnen dürften, dann dürfe auch er
unter Berufung auf die Gleichbehandlungsvorschrift des Art. 3 Grundgesetz nicht bestraft werden, wenn
er in Bezug auf Auschwitz von „vermeintlichem Unrecht“ spreche – zumal keineswegs offenkundig sei, wie
viele Menschen und auf welche Weise in Auschwitz ums Leben kamen.
Er habe – so Lerle – keine tatsächlich
stattgefundenen Verbrechen Hitlers gegen die Juden geleugnet oder verharmlost, sondern verabscheue diese.
Er ziehe jedoch die Offenkundigkeit des bisher behaupteten Ausmaßes der Holocaustverbrechen in Zweifel,
weil der Spiegel-Redakteur Fritjof Meyer im Mai 2002 in der Zeitschrift ‘Osteuropa’ – herausgegeben unter
der bekannten CDU-Politikerin Rita Süßmuth – mitgeteilt habe, daß bei einer erneuten Untersuchung vor
Ort lediglich eine halbe Million Auschwitz-Tote nachgewiesen werden konnten, davon etwa 356.000 durch
Vergasung (Seite 359), während man vor noch nicht langer Zeit vier Millionen Auschwitz-Tote nicht habe
bestreiten dürfen.
Da auch heute noch insgesamt sechs Millionen Holocaustopfer – weil angeblich „offenkundig“ –
nicht geleugnet oder verharmlost werden dürfen, stelle sich ihm die Frage, wo die restlichen 5,5 Millionen
Juden umgekommen seien.
Ferner habe Fritjof Meyer in demselben Artikel mitgeteilt, daß der Kronzeuge
für die Vergasung von Millionen von Juden, der Auschwitz-Kommandant Rudolf Höß (gestorben 1947), massiv
gefoltert worden sei, bevor er seine Aussagen gemacht hatte.
Sind etwa durch Folter erpreßte Geständnisse
glaubwürdig, fragte Lerle? Den durch Folter erpreßten Geständnisse der im Mittelalter verfolgten Hexen
werde doch auch nicht Glauben geschenkt. Lerle weiter:
„Die Gaskammern hätten sich übrigens laut Fritjof
Meyer in zwei inzwischen abgerissenen Bauernhäusern (Seite 635 und 638) befunden, so daß man heute diesbezüglich
nichts mehr beweisen und auch nichts widerlegen kann.
Trotz dieser Verharmlosung der »unter der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft begangenen Unrechtstaten« auf ein Achtel seien die entsprechenden Strafanzeigen gegen
den Verfasser dieses zitierten Artikels abgewiesen worden.
Fritjof Meyer darf also unbehelligt behaupten,
daß die jahrzehntelang den Millionen Besuchern gezeigte Originalgaskammer folglich keine historische
Wahrheit hat. Ich jedoch werde angeklagt.“Das sei ungerecht und grundgesetzwidrig. Es erinnere an das
Sprichwort: „Die Kleinen „hängt“ man, die Großen läßt man laufen.“
Zweifel an der offiziellen Holocaustversion
von sechs Millionen ermordeten Juden kommen Lerle auch dadurch, daß das Buch des ehemaligen Vorsitzenden
Richters, Dr. Wilhelm Stäglich, „Der Auschwitz-Mythos“, vom Stuttgarter Landgericht verboten wurde, obwohl
es nicht als falsch widerlegt wurde.
Lerles Einwand gegen die Anklage, daß das Bezweifeln des Holocaust
ja nicht strafbar sei, wurde ignoriert.
Dadurch ist sein Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz
verletzt „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die
Tat begangen wurde.“
Ferner sei früher behauptet worden, in Dachau seien Menschen massenweise vergast
worden. Als der Elektriker Martin Fiedler dies bestritt, sei er unschuldig zu einer Gefängnisstrafe verurteilt
worden.
Kürzlich habe Lerle auf einer Tafel im Dokumentationszentrum des Reichsparteitagsgeländes in
Nürnberg gelesen, daß Dachau nie die Funktion eines Vernichtungslagers gehabt habe.
Außerdem hätten
die Nationalsozialisten aus der Haut ihrer Opfer Lampenschirme und aus den Knochen ihrer Opfer Seife fabriziert.
Das habe er in seiner Schulzeit als historische Wahrheit gelehrt bekommen und glauben müssen.
Heute
werde dies nicht mehr amtlich behauptet, sondern es sei als Unwahrheit entlarvt worden.
Unter anderem
wurde ihm diese Textpassage als Straftat vorgeworfen. Dabei stelle sich aber die Frage:
„Behauptet die
Staatsanwaltschaft hiermit, daß tatsächlich Seife aus menschlichen Knochen und Lampenschirme aus menschlicher
Haut gefertigt und in Dachau Menschen vergast worden seien?
Oder behauptet die Staatsanwaltschaft, daß
derartige Lügen nie verbreitet worden seien?
Oder aber verübelt sie mir, daß ich eine auch ihr bekannte
Lüge öffentlich bekannt mache, weil dadurch die Seriosität des Holocaustdogmas in Zweifel gezogen wird?
Es ist unklar, was dieses Zitat in der Anklageschrift mir eigentlich vorwirft, und ich bitte, mir dies
mitzuteilen, damit ich mich diesbezüglich verteidigen kann.“Auf seine Frage bekam Lerle keine Antwort.
Auch als der Rechtsanwalt den Staatsanwalt fragte, welche Aussage in der zwei Seiten langen Zusammenstellung
von Zitaten aus Lerles beiden Schriften eine Leugnung oder Verharmlosung des Holocausts darstelle, bekam
er keine andere Antwort als die, daß die Gesamtheit der Aussagen den Straftatbestand erfülle und zeige,
daß er den Holocaust leugne, zumindest verharmlose. Ebenso die Richterin.
Der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt
Stefan Böhmer aus Erlangen, machte gleich zu Beginn der Verhandlung unter Berufung auf Rechtsgelehrte
geltend, daß der Paragraph 130 Absatz 3 Strafgesetzbuch mit der Meinungsfreiheit und mit rechtsstaatlichen
Grundsätzen unvereinbar sei, insbesondere mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, weil niemand zuvor
genau wissen könne, was er nun in Bezug auf den Holocaust und in Bezug auf Auschwitz sagen oder fragen
dürfe und was nicht.
Dieser Zustand sei schlimmer als früher, wo eine Schrift der Zensurbehörde zur
Prüfung vorgelegt werden mußte, dadurch wurde man wenigstens nicht bestraft, wenn man etwas schrieb,
was der Staat verbieten wollte.
Es sei unklar, was überhaupt im Detail zum geschützten Rechtsgut des
Paragraphen 130 Absatz 3 Strafgesetzbuch gehöre.
Er beantragte daher, daß die Richterin das Bundesverfassungsgericht
ersuche, dies im Wege der Normenkontrolle festzustellen. Die Richterin lehnte dies jedoch mit der Begründung
ab, daß sie diesen Paragraphen für grundgesetzkonform halte, obwohl sie später selber einräumte, daß
diese Rechtsnorm unbestimmt sei.
Der Rechtsanwalt wies auch darauf hin, daß er seinen Mandanten nicht
wirklich verteidigen könne. Denn wenn er dies tue, laufe er Gefahr, selber strafrechtlich verfolgt zu
werden, wie die Rechtsanwälte des Holocaustleugners Ernst Zündel und wie der Gerichtsgutachter Germar
Rudolf.
Dies sei ein Zustand, der mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar ist.
Meines Erachtens
hat Lerle eine klare und geistreiche, fast zwei Stunden dauernde Verteidigungsrede gehalten.
Aber der
Staatsanwalt und die Richterin sind auf keines seiner Argumente eingegangen.
Sowohl die Anklageschrift
als auch seine Verteidigungrede sind auf
seiner Internetdarbietung unter dem Stichwort „Strafprozeß“
zu lesen. Fragt sich nur, wie lange noch?
Lerle sagte, er wolle Berufung einlegen.