Samstag, 7. Juli 2007 12:00
Benedikt XVI. hat heute die Alte Messe freigegeben. Mit ihr sollen Irrtümer vermieden und der vollständige Glaube weitergegeben werden. Denn das Gesetz des Betens entspricht dem Gesetz des Glaubens.


Die alte Messe war nie verboten.
Motu Proprio SUMMORUM PONTIFICUM
Arbeitsübersetzung der deutschen BischofskonferenzDie Sorge der Päpste
ist es bis zur heutigen Zeit stets gewesen, daß die Kirche Christi der Göttlichen Majestät einen würdigen
Kult darbringt, „zum Lob und Ruhm Seines Namens“ und „zum Segen für Seine ganze heilige Kirche“.
Seit
unvordenklicher Zeit wie auch in Zukunft gilt es den Grundsatz zu wahren, „demzufolge jede Teilkirche
mit der Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen übereinstimmen
muß, sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen und ununterbrochenen Überlieferung
empfangenen Gebräuche, die einzuhalten sind, nicht nur Irrtümer zu vermeiden, sondern auch damit der
Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens (lex orandi) der Kirche entspricht ihrem
Gesetz des Glaubens (lex credendi).“(1)
Unter den Päpsten, die eine solche gebotene Sorge walten ließen,
ragt der Name des heiligen Gregor des Großen heraus; dieser sorgte dafür, daß sowohl der katholische
Glaube als auch die Schätze des Kultes und der Kultur, welche die Römer der vorangegangenen Jahrhunderte
angesammelt hatten, den jungen Völkern Europas übermittelt wurden.
Er ordnete an, daß die in Rom gefeierte
Form der heiligen Liturgie – sowohl des Meßopfers als auch des Officium Divinum – festgestellt und bewahrt
werde.
Alte Messe: Glaube, Frömmigkeit, KulturEine außerordentlich große Stütze war sie den Mönchen
und auch den Nonnen, die unter der Regel des heiligen Benedikt dienten und überall zugleich mit der Verkündigung
des Evangeliums durch ihr Leben auch jenen äußerst heilsamen Satz veranschaulichten, daß „dem Gottesdienst
nichts vorzuziehen“ sei (Kap. 43). Auf solche Weise befruchtete die heilige Liturgie nach römischem Brauch
nicht nur den Glauben und die Frömmigkeit, sondern auch die Kultur vieler Völker.
Es steht fraglos
fest, daß die lateinische Liturgie der Kirche – mit ihren verschiedenen Formen in allen Jahrhunderten
der christlichen Zeit – sehr viele Heilige im geistlichen Leben angespornt und so viele Völker in der
Tugend der Gottesverehrung gestärkt und deren Frömmigkeit befruchtet hat.
Daß aber die heilige Liturgie
diese Aufgabe noch wirksamer erfüllte, darauf haben verschiedene weitere Päpste im Verlauf der Jahrhunderte
besondere Sorgfalt verwandt; unter ihnen ragt der heilige Pius V. heraus, der mit großem seelsorglichen
Eifer auf Veranlassung des Konzils von Trient den ganzen Kult der Kirche erneuerte, die Herausgabe verbesserter
und „nach der Norm der Väter reformierter“ liturgischer Bücher besorgte und sie der lateinischen Kirche
zum Gebrauch übergab.
Unter den liturgischen Büchern des römischen Ritus ragt das Römische Meßbuch
deutlich heraus; es ist in der Stadt Rom entstanden und hat in den nachfolgenden Jahrhunderten schrittweise
Formen angenommen, die große Ähnlichkeit haben mit der in den letzten Generationen geltenden.
„Dasselbe
Ziel verfolgten die Päpste im Lauf der folgenden Jahrhunderte, indem sie sich um die Erneuerung oder
die Festlegung der liturgischen Riten und Bücher bemühten und schließlich am Beginn dieses Jahrhunderts
eine allgemeine Reform in Angriff nahmen“. (2) So aber hielten es Unsere Vorgänger Clemens VIII., Urban
VIII., der heilige Pius X., (3) Benedikt XV., Pius XII. und der selige Johannes XXIII.
Die Reform des
Zweiten VatikanumsIn jüngerer Zeit brachte das Zweite Vatikanische Konzil den Wunsch zum Ausdruck, wonach
mit der gebotenen Achtsamkeit und Ehrfurcht gegenüber dem Gottesdienst dieser ein weiteres Mal reformiert
und den Erfordernissen unserer Zeit angepasst werden sollte.
Von diesem Wunsch geleitet hat Unser Vorgänger
Papst Paul VI. die reformierten und zum Teil erneuerten liturgischen Bücher im Jahr 1970 für die lateinische
Kirche approbiert; überall auf der Erde in eine Vielzahl von Volkssprachen übersetzt, wurden sie von
den Bischöfen sowie von den Priestern und Gläubigen bereitwillig angenommen.
Johannes Paul II. rekognoszierte
die dritte Editio typica des Römischen Messbuchs. So haben die Päpste daran gearbeitet, daß „dieses
‘liturgische Gebäude’ […] in seiner Würde und Harmonie“ neu erstrahlte. (4)
Andererseits hingen in
manchen Gegenden durchaus nicht wenige Gläubige den früheren liturgischen Formen, die ihre Kultur und
ihren Geist so grundlegend geprägt hatten, mit derart großer Liebe und Empfindung an und tun dies weiterhin,
daß Papst Johannes Paul II., geleitet von der Hirtensorge für diese Gläubigen, im Jahr 1984 mit dem
besonderen Indult „Quattuor abhinc annos“, das die Kongregation für den Gottesdienst entworfen hatte,
die Möglichkeit zum Gebrauch des Römischen Messbuchs zugestand, das von Johannes XXIII. im Jahr 1962
herausgegeben worden war; im Jahr 1988 forderte Johannes Paul II. indes die Bischöfe mit dem als Motu
Proprio erlassenen Apostolischen Schreiben „Ecclesia Dei“ auf, eine solche Möglichkeit weitherzig und
großzügig zum Wohl aller Gläubigen, die darum bitten, einzuräumen.
Nachdem die inständigen Bitten
dieser Gläubigen schon von Unserem Vorgänger Johannes Paul II. über längere Zeit hin abgewogen und
auch von Unseren Vätern Kardinälen in dem am 23. März 2006 abgehaltenen Konsistorium gehört worden
sind, nachdem alles reiflich abgewogen worden ist, nach Anrufung des Heiligen Geistes und fest vertrauend
auf die Hilfe Gottes, beschließen wir mit dem vorliegenden Apostolischen Schreiben folgendes:
Ordentlich
und außerordentlichArt. 1. Das von Paul VI. promulgierte Römische Messbuch ist die ordentliche Ausdrucksform
der „Lex orandi“ der katholischen Kirche des lateinischen Ritus. Das vom heiligen Pius V. promulgierte
und vom seligen Johannes XXIII. neu herausgegebene Römische Messbuch hat hingegen als außerordentliche
Ausdrucksform derselben „Lex orandi“ der Kirche zu gelten, und aufgrund seines verehrungswürdigen und
alten Gebrauchs soll es sich der gebotenen Ehre erfreuen.
Diese zwei Ausdrucksformen der „Lex orandi“
der Kirche werden aber keineswegs zu einer Spaltung der „Lex credendi“ der Kirche führen, denn sie sind
zwei Anwendungsformen des einen Römischen Ritus.
Demgemäß ist es erlaubt, das Meßopfer nach der vom
seligen Johannes XXIII. promulgierten und niemals abgeschafften Editio typica des Römischen Meßbuchs
als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche zu feiern. Die von den vorangegangenen Dokumenten „Quattuor
abhinc annos“ und „Ecclesia Dei“ für den Gebrauch dieses Messbuchs aufgestellten Bedingungen aber werden
wie folgt ersetzt:
Einzelne BestimmungenArt. 2. In Messen, die ohne Volk gefeiert werden, kann jeder
katholische Priester des lateinischen Ritus – sei er Weltpriester oder Ordenspriester – entweder das vom
seligen Papst Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegebene Römische Messbuch gebrauchen oder das von Papst
Paul VI. im Jahr 1970 promulgierte, und zwar an jedem Tag mit Ausnahme des Triduum Sacrum.
Für eine
solche Feier nach dem einen oder dem anderen Meßbuch benötigt der Priester keine Erlaubnis, weder vom
Apostolischen Stuhl noch von seinem Ordinarius.
Art. 3. Wenn Gemeinschaften der Institute des geweihten
Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens – seien sie päpstlichen oder diözesanen Rechts –
es wünschen, bei der Konvents- bzw. „Kommunitäts“-Messe im eigenen Oratorium die Feier der heiligen
Messe nach der Ausgabe des Römischen Messbuchs zu halten, die im Jahr 1962 promulgiert wurde, ist ihnen
dies erlaubt.
Wenn eine einzelne Gemeinschaft oder ein ganzes Institut beziehungsweise eine ganze Gesellschaft
solche Feiern oft, auf Dauer oder ständig begehen will, ist es Sache der höheren Oberen, nach der Norm
des Rechts und gemäß der Gesetze und Partikularstatuten zu entscheiden.
Art. 4. Zu den Feiern der heiligen
Messe, von denen oben in Art. 2 gehandelt wurde, können entsprechend dem Recht auch Christgläubige zugelassen
werden, die aus eigenem Antrieb darum bitten.
Art. 5 § 1. In Pfarreien, wo eine Gruppe von Gläubigen,
die der früheren Liturgie anhängen, dauerhaft existiert, hat der Pfarrer deren Bitten, die heilige Messe
nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen Römischen Meßbuch zu feiern, bereitwillig aufzunehmen. Er selbst
hat darauf zu achten, daß das Wohl dieser Gläubigen harmonisch in Einklang gebracht wird mit der ordentlichen
Hirtensorge für die Pfarrei, unter der Leitung des Bischofs nach der Norm des Canon 392, wobei Zwietracht
zu vermeiden und die Einheit der ganzen Kirche zu fördern ist.
§ 2. Die Feier nach dem Meßbuch des
seligen Johannes XXIII. kann an den Werktagen stattfinden; an Sonntagen und Festen kann indes ebenfalls
eine Feier dieser Art stattfinden.
§ 3. Gläubigen oder Priestern, die darum bitten, hat der Pfarrer
auch zu besonderen Gelegenheiten Feiern in dieser außerordentlichen Form zu gestatten, so zum Beispiel
bei der Trauung, bei der Begräbnisfeier oder bei situationsbedingten Feiern, wie etwa Wallfahrten.
§
4. Priester, die das Meßbuch des seligen Johannes XXIII. gebrauchen, müssen geeignet und dürfen nicht
von Rechts wegen gehindert sein.
§ 5. In Kirchen, die weder Pfarr- noch Konventskirchen sind, ist es
Sache des Kirchenrektors, eine Erlaubnis bezüglich des oben Genannten zu erteilen.
Art. 6. In Messen,
die nach dem Meßbuch des seligen Johannes XXIII. zusammen mit dem Volk gefeiert werden, können die Lesungen
auch in der Volkssprache verkündet werden, unter Gebrauch der vom Apostolischen Stuhl rekognoszierten
Ausgaben.
Art. 7. Wo irgendeine Gruppe von Laien durch den Pfarrer nicht erhalten sollte, worum sie nach
Art. 5 § 1 bittet, hat sie den Diözesanbischof davon in Kenntnis zu setzen. Der Bischof wird nachdrücklich
ersucht, ihrem Wunsch zu entsprechen. Wenn er für eine Feier dieser Art nicht sorgen kann, ist die Sache
der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ mitzuteilen.
Art. 8. Ein Bischof, der für Bitten dieser Art
seitens der christgläubigen Laien Sorge tragen möchte, aber aus verschiedenen Gründen daran gehindert
wird, kann die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ berichten, die ihm Rat und Hilfe zu geben
hat.
Art 9 § 1. Der Pfarrer kann – nachdem er alles wohl abgewogen hat – auch die Erlaubnis geben, daß
bei der Spendung der Sakramente der Taufe, der Ehe, der Buße und der Krankensalbung das ältere Rituale
verwendet wird, wenn das Heil der Seelen dies nahe legt.
§ 2. Den Bischöfen ist die Vollmacht gegeben,
das Sakrament der Firmung nach dem alten Pontificale Romanum zu feiern, wenn das Heil der Seelen dies
nahe legt.
§ 3. Die geweihten Kleriker haben das Recht, auch das Römische Brevier zu gebrauchen, das
vom seligen Johannes XXIII. im Jahr 1962 promulgiert wurde.
Art. 10. Der Ortsordinarius hat das Recht,
wenn er es für ratsam hält, eine Personalpfarrei nach Norm des Canon 518 für die Feiern nach der älteren
Form des römischen Ritus zu errichten oder einen Rektor beziehungsweise Kaplan zu ernennen, entsprechend
dem Recht.
Die Kommission Ecclesia DeiArt. 11. Die Päpstliche Kommission „Ecclesia Dei“, die von Johannes
Paul II. im Jahr 1988 errichtet wurde (5), fährt fort mit der Erfüllung ihrer Aufgabe. Diese Kommission
soll die Form, die Amtsaufgaben und die Handlungsnormen erhalten, mit denen der Papst sie ausstatten will.
Art. 12. Dieselbe Kommission wird über die Vollmachten hinaus, derer sie sich bereits erfreut, die Autorität
des Heiligen Stuhls ausüben, indem sie über die Beachtung und Anwendung dieser Anordnungen wacht.
Alles
aber, was von Uns durch dieses als Motu Proprio erlassene Apostolische Schreiben beschlossen wurde, ist –
so bestimmen Wir – gültig und rechtskräftig und vom 14. September dieses Jahres, dem Fest der Kreuzerhöhung,
an zu befolgen, ungeachtet jeder anderen gegenteiligen Anordnung.
Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am
7. Juli, im Jahr des Herrn 2007, dem dritten Jahr Unseres Pontifikats.
Anmerkungen:
1) Institutio Generalis
Missalis Romani, Editio Tertia, 2002, Nr. 397.
2) Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus
quintus annus vom 4. Dezember 1988, Nr. 3: AAS 81 (1989) 899.
3) Ebd.
4) Hl. Papst Piux X., Apostolisches
Schreiben „Motu Proprio“ Abhinc duos annos vom 23. Oktober 1913: AAS 5 (1913) 449-450; vgl. PAPST Johannes
Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus, Nr. 3: AAS 81 (1989) 899.
5) Vgl. Papst Johannes
Paul II., Apostolisches Schreiben „Motu Proprio“ Ecclesia Dei adflicta vom 2. Juli 1988, Nr. 6: AAS 80
(1988) 1498.© www.fssp.org