12:00:45 | Samstag, 7. Juli 2007
Benedikt XVI. hat heute die Alte Messe freigegeben. Mit ihr sollen Irrtümer vermieden und der vollständige Glaube weitergegeben werden. Denn das Gesetz des Betens entspricht dem Gesetz des Glaubens.

Die alte Messe war nie verboten.
© www.fssp.orgMotu Proprio SUMMORUM PONTIFICUM
Arbeitsübersetzung der deutschen BischofskonferenzDie Sorge der Päpste
ist es bis zur heutigen Zeit stets gewesen, daß die Kirche Christi der Göttlichen Majestät einen würdigen
Kult darbringt, „zum Lob und Ruhm Seines Namens“ und „zum Segen für Seine ganze heilige Kirche“.
Seit
unvordenklicher Zeit wie auch in Zukunft gilt es den Grundsatz zu wahren, „demzufolge jede Teilkirche
mit der Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen übereinstimmen
muß, sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen und ununterbrochenen Überlieferung
empfangenen Gebräuche, die einzuhalten sind, nicht nur Irrtümer zu vermeiden, sondern auch damit der
Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens (lex orandi) der Kirche entspricht ihrem
Gesetz des Glaubens (lex credendi).“(1)
Unter den Päpsten, die eine solche gebotene Sorge walten ließen,
ragt der Name des heiligen Gregor des Großen heraus; dieser sorgte dafür, daß sowohl der katholische
Glaube als auch die Schätze des Kultes und der Kultur, welche die Römer der vorangegangenen Jahrhunderte
angesammelt hatten, den jungen Völkern Europas übermittelt wurden.
Er ordnete an, daß die in Rom gefeierte
Form der heiligen Liturgie – sowohl des Meßopfers als auch des Officium Divinum – festgestellt und bewahrt
werde.
Alte Messe: Glaube, Frömmigkeit, KulturEine außerordentlich große Stütze war sie den Mönchen
und auch den Nonnen, die unter der Regel des heiligen Benedikt dienten und überall zugleich mit der Verkündigung
des Evangeliums durch ihr Leben auch jenen äußerst heilsamen Satz veranschaulichten, daß „dem Gottesdienst
nichts vorzuziehen“ sei (Kap. 43). Auf solche Weise befruchtete die heilige Liturgie nach römischem Brauch
nicht nur den Glauben und die Frömmigkeit, sondern auch die Kultur vieler Völker.
Es steht fraglos
fest, daß die lateinische Liturgie der Kirche – mit ihren verschiedenen Formen in allen Jahrhunderten
der christlichen Zeit – sehr viele Heilige im geistlichen Leben angespornt und so viele Völker in der
Tugend der Gottesverehrung gestärkt und deren Frömmigkeit befruchtet hat.
Daß aber die heilige Liturgie
diese Aufgabe noch wirksamer erfüllte, darauf haben verschiedene weitere Päpste im Verlauf der Jahrhunderte
besondere Sorgfalt verwandt; unter ihnen ragt der heilige Pius V. heraus, der mit großem seelsorglichen
Eifer auf Veranlassung des Konzils von Trient den ganzen Kult der Kirche erneuerte, die Herausgabe verbesserter
und „nach der Norm der Väter reformierter“ liturgischer Bücher besorgte und sie der lateinischen Kirche
zum Gebrauch übergab.
Unter den liturgischen Büchern des römischen Ritus ragt das Römische Meßbuch
deutlich heraus; es ist in der Stadt Rom entstanden und hat in den nachfolgenden Jahrhunderten schrittweise
Formen angenommen, die große Ähnlichkeit haben mit der in den letzten Generationen geltenden.
„Dasselbe
Ziel verfolgten die Päpste im Lauf der folgenden Jahrhunderte, indem sie sich um die Erneuerung oder
die Festlegung der liturgischen Riten und Bücher bemühten und schließlich am Beginn dieses Jahrhunderts
eine allgemeine Reform in Angriff nahmen“. (2) So aber hielten es Unsere Vorgänger Clemens VIII., Urban
VIII., der heilige Pius X., (3) Benedikt XV., Pius XII. und der selige Johannes XXIII.
Die Reform des
Zweiten VatikanumsIn jüngerer Zeit brachte das Zweite Vatikanische Konzil den Wunsch zum Ausdruck,
wonach mit der gebotenen Achtsamkeit und Ehrfurcht gegenüber dem Gottesdienst dieser ein weiteres Mal
reformiert und den Erfordernissen unserer Zeit angepasst werden sollte.
Von diesem Wunsch geleitet hat
Unser Vorgänger Papst Paul VI. die reformierten und zum Teil erneuerten liturgischen Bücher im Jahr
1970 für die lateinische Kirche approbiert; überall auf der Erde in eine Vielzahl von Volkssprachen
übersetzt, wurden sie von den Bischöfen sowie von den Priestern und Gläubigen bereitwillig angenommen.
Johannes Paul II. rekognoszierte die dritte Editio typica des Römischen Messbuchs. So haben die Päpste
daran gearbeitet, daß „dieses ‘liturgische Gebäude’ […] in seiner Würde und Harmonie“ neu erstrahlte.
(4)
Andererseits hingen in manchen Gegenden durchaus nicht wenige Gläubige den früheren liturgischen
Formen, die ihre Kultur und ihren Geist so grundlegend geprägt hatten, mit derart großer Liebe und Empfindung
an und tun dies weiterhin, daß Papst Johannes Paul II., geleitet von der Hirtensorge für diese Gläubigen,
im Jahr 1984 mit dem besonderen Indult „Quattuor abhinc annos“, das die Kongregation für den Gottesdienst
entworfen hatte, die Möglichkeit zum Gebrauch des Römischen Messbuchs zugestand, das von Johannes XXIII.
im Jahr 1962 herausgegeben worden war; im Jahr 1988 forderte Johannes Paul II. indes die Bischöfe mit
dem als Motu Proprio erlassenen Apostolischen Schreiben „Ecclesia Dei“ auf, eine solche Möglichkeit weitherzig
und großzügig zum Wohl aller Gläubigen, die darum bitten, einzuräumen.
Nachdem die inständigen Bitten
dieser Gläubigen schon von Unserem Vorgänger Johannes Paul II. über längere Zeit hin abgewogen und
auch von Unseren Vätern Kardinälen in dem am 23. März 2006 abgehaltenen Konsistorium gehört worden
sind, nachdem alles reiflich abgewogen worden ist, nach Anrufung des Heiligen Geistes und fest vertrauend
auf die Hilfe Gottes, beschließen wir mit dem vorliegenden Apostolischen Schreiben folgendes:
Ordentlich
und außerordentlich
Außerordentlich und ordentlich

Priesterbruderschaft St. Petrus

© Pedro Oliveira/visitadopapa.org.br

Priesterbruderschaft St. Petrus

© Latin-Mass-Society
Art. 1. Das von Paul VI. promulgierte Römische Messbuch
ist die ordentliche Ausdrucksform der „Lex orandi“ der katholischen Kirche des lateinischen Ritus. Das
vom heiligen Pius V. promulgierte und vom seligen Johannes XXIII. neu herausgegebene Römische Messbuch
hat hingegen als außerordentliche Ausdrucksform derselben „Lex orandi“ der Kirche zu gelten, und aufgrund
seines verehrungswürdigen und alten Gebrauchs soll es sich der gebotenen Ehre erfreuen.
Diese zwei Ausdrucksformen
der „Lex orandi“ der Kirche werden aber keineswegs zu einer Spaltung der „Lex credendi“ der Kirche führen,
denn sie sind zwei Anwendungsformen des einen Römischen Ritus.
Demgemäß ist es erlaubt, das Meßopfer
nach der vom seligen Johannes XXIII. promulgierten und niemals abgeschafften Editio typica des Römischen
Meßbuchs als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche zu feiern. Die von den vorangegangenen Dokumenten
„Quattuor abhinc annos“ und „Ecclesia Dei“ für den Gebrauch dieses Messbuchs aufgestellten Bedingungen
aber werden wie folgt ersetzt:
Einzelne BestimmungenArt. 2. In Messen, die ohne Volk gefeiert werden,
kann jeder katholische Priester des lateinischen Ritus – sei er Weltpriester oder Ordenspriester – entweder
das vom seligen Papst Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegebene Römische Messbuch gebrauchen oder das
von Papst Paul VI. im Jahr 1970 promulgierte, und zwar an jedem Tag mit Ausnahme des Triduum Sacrum.
Für eine solche Feier nach dem einen oder dem anderen Meßbuch benötigt der Priester keine Erlaubnis,
weder vom Apostolischen Stuhl noch von seinem Ordinarius.
Art. 3. Wenn Gemeinschaften der Institute des
geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens – seien sie päpstlichen oder diözesanen
Rechts – es wünschen, bei der Konvents- bzw. „Kommunitäts“-Messe im eigenen Oratorium die Feier der
heiligen Messe nach der Ausgabe des Römischen Messbuchs zu halten, die im Jahr 1962 promulgiert wurde,
ist ihnen dies erlaubt.
Wenn eine einzelne Gemeinschaft oder ein ganzes Institut beziehungsweise eine
ganze Gesellschaft solche Feiern oft, auf Dauer oder ständig begehen will, ist es Sache der höheren
Oberen, nach der Norm des Rechts und gemäß der Gesetze und Partikularstatuten zu entscheiden.
Art.
4. Zu den Feiern der heiligen Messe, von denen oben in Art. 2 gehandelt wurde, können entsprechend dem
Recht auch Christgläubige zugelassen werden, die aus eigenem Antrieb darum bitten.
Art. 5 § 1. In Pfarreien,
wo eine Gruppe von Gläubigen, die der früheren Liturgie anhängen, dauerhaft existiert, hat der Pfarrer
deren Bitten, die heilige Messe nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen Römischen Meßbuch zu feiern, bereitwillig
aufzunehmen. Er selbst hat darauf zu achten, daß das Wohl dieser Gläubigen harmonisch in Einklang gebracht
wird mit der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei, unter der Leitung des Bischofs nach der Norm des
Canon 392, wobei Zwietracht zu vermeiden und die Einheit der ganzen Kirche zu fördern ist.
§ 2. Die
Feier nach dem Meßbuch des seligen Johannes XXIII. kann an den Werktagen stattfinden; an Sonntagen und
Festen kann indes ebenfalls eine Feier dieser Art stattfinden.
§ 3. Gläubigen oder Priestern, die darum
bitten, hat der Pfarrer auch zu besonderen Gelegenheiten Feiern in dieser außerordentlichen Form zu gestatten,
so zum Beispiel bei der Trauung, bei der Begräbnisfeier oder bei situationsbedingten Feiern, wie etwa
Wallfahrten.
§ 4. Priester, die das Meßbuch des seligen Johannes XXIII. gebrauchen, müssen geeignet
und dürfen nicht von Rechts wegen gehindert sein.
§ 5. In Kirchen, die weder Pfarr- noch Konventskirchen
sind, ist es Sache des Kirchenrektors, eine Erlaubnis bezüglich des oben Genannten zu erteilen.
Art.
6. In Messen, die nach dem Meßbuch des seligen Johannes XXIII. zusammen mit dem Volk gefeiert werden,
können die Lesungen auch in der Volkssprache verkündet werden, unter Gebrauch der vom Apostolischen
Stuhl rekognoszierten Ausgaben.
Art. 7. Wo irgendeine Gruppe von Laien durch den Pfarrer nicht erhalten
sollte, worum sie nach Art. 5 § 1 bittet, hat sie den Diözesanbischof davon in Kenntnis zu setzen. Der
Bischof wird nachdrücklich ersucht, ihrem Wunsch zu entsprechen. Wenn er für eine Feier dieser Art nicht
sorgen kann, ist die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ mitzuteilen.
Art. 8. Ein Bischof,
der für Bitten dieser Art seitens der christgläubigen Laien Sorge tragen möchte, aber aus verschiedenen
Gründen daran gehindert wird, kann die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ berichten, die
ihm Rat und Hilfe zu geben hat.
Art 9 § 1. Der Pfarrer kann – nachdem er alles wohl abgewogen hat –
auch die Erlaubnis geben, daß bei der Spendung der Sakramente der Taufe, der Ehe, der Buße und der Krankensalbung
das ältere Rituale verwendet wird, wenn das Heil der Seelen dies nahe legt.
§ 2. Den Bischöfen ist
die Vollmacht gegeben, das Sakrament der Firmung nach dem alten Pontificale Romanum zu feiern, wenn das
Heil der Seelen dies nahe legt.
§ 3. Die geweihten Kleriker haben das Recht, auch das Römische Brevier
zu gebrauchen, das vom seligen Johannes XXIII. im Jahr 1962 promulgiert wurde.
Art. 10. Der Ortsordinarius
hat das Recht, wenn er es für ratsam hält, eine Personalpfarrei nach Norm des Canon 518 für die Feiern
nach der älteren Form des römischen Ritus zu errichten oder einen Rektor beziehungsweise Kaplan zu ernennen,
entsprechend dem Recht.
Die Kommission Ecclesia DeiArt. 11. Die Päpstliche
Kommission „Ecclesia Dei“, die von Johannes Paul II. im Jahr 1988 errichtet wurde (5), fährt fort mit
der Erfüllung ihrer Aufgabe. Diese Kommission soll die Form, die Amtsaufgaben und die Handlungsnormen
erhalten, mit denen der Papst sie ausstatten will.
Art. 12. Dieselbe Kommission wird über die Vollmachten
hinaus, derer sie sich bereits erfreut, die Autorität des Heiligen Stuhls ausüben, indem sie über die
Beachtung und Anwendung dieser Anordnungen wacht.
Alles aber, was von Uns durch dieses als Motu Proprio
erlassene Apostolische Schreiben beschlossen wurde, ist – so bestimmen Wir – gültig und rechtskräftig
und vom 14. September dieses Jahres, dem Fest der Kreuzerhöhung, an zu befolgen, ungeachtet jeder anderen
gegenteiligen Anordnung.
Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 7. Juli, im Jahr des Herrn 2007, dem dritten
Jahr Unseres Pontifikats.
Anmerkungen:
1) Institutio Generalis Missalis Romani, Editio Tertia, 2002,
Nr. 397.
2) Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus vom 4. Dezember 1988,
Nr. 3: AAS 81 (1989) 899.
3) Ebd.
4) Hl. Papst Piux X., Apostolisches Schreiben „Motu Proprio“ Abhinc
duos annos vom 23. Oktober 1913: AAS 5 (1913) 449-450; vgl. PAPST Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben
Vicesimus quintus annus, Nr. 3: AAS 81 (1989) 899.
5) Vgl. Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben
„Motu Proprio“ Ecclesia Dei adflicta vom 2. Juli 1988, Nr. 6: AAS 80 (1988) 1498.