Sonntag, 25. November 2007 18:28
Soll der Staat Glaubenskongregation spielen?
Es gibt eine Strategie, wie man dem Koran die Zähne ziehen und den Islam zu einer pflegeleichten Religion machen kann: die historisch-kritische Methode.
Koran aus dem 9. Jahrhundert
Koran aus dem 9. Jahrhundert
(kreuz.net) Eine Religions- gemeinschaft, die ihren Glauben nicht mit der deutschen Verfassung arrangieren will, muß beim Religionsunterricht außerhalb des staatlichen Schulraums bleiben.

Diese Ansicht vertrat Christine Langenfeld am 15. November in einem Beitrag für die ‘Frankfurter Allgemeine Zeitung’.

Die Verfasserin ist Direktorin des Instituts für Öffentliches Recht an der Universität Göttingen.

Bereits im März 1984 habe die Kultusministerkonferenz die Einführung eines Islamunterrichtes in Deutschland als überfällig bezeichnet.

Es ist aber nach Frau Langenfeld nicht zu leugnen, daß ein „traditionelles Verständnis des Islam“ bisher unbeantwortete Fragen nach der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz aufwerfe.

Frau Langenfeld nennt als Beispiele Demokratie, Menschenrechte und Säkularität des Staates.

Traditionell denkenden Muslimen falle es sehr schwer, sich diese Konzepte anzueignen: „Das gilt etwa für die Religionsfreiheit und die Gleichberechtigung von Mann und Frau.“

Die berühmte Sure 9
Hier zitiert Frau Langenfeld Sure 9,29, wonach die Angehörigen der älteren Offenbarungsreligionen bekämpft werden müssen, bis sie in den Status von Schutzbefohlenen der Muslime überführt sind.

Ein weiteres wichtiges Beispiel sei die im koranischen Recht verankerte Unterordnung der Frau unter den Mann im Ehe- und Familienrecht.

Die Ausräumung dieser Hindernisse hänge maßgeblich vom „Interpretationsspielraum“ ab, den sich die Gläubigen bei der Auslegung des Koran zugestünden.

Vielversprechende Ansätze
Es gebe zwar einige „vielversprechende“ Ansätze für ein historisches Koranverständnis. Aber die Zahl der „Reformdenker“ sei immer noch klein.

Die Aufgabe des islamischen Religionsunterrichts ist nach Frau Langenfeld, „die jungen Muslime mit jenen Spannungen zu konfrontieren, die zwischen einem traditionsgebundenen Religionsverständnis und dem Grundgesetz bestehen.“

Der Religionsunterricht müsse gegenüber abweichenden Glaubensüberzeugungen tolerant sein:

„Auch im Religionsunterricht ist die Wirksamkeit des staatlichen Rechts anzuerkennen und das auch dann, wenn es religiösen Geboten zuwiderläuft.“

Kein „Gegenunterricht“
Keine Religionsgemeinschaft sei gezwungen, ihren Religionsunterricht in staatlichen Schulen zu halten.

Doch wer das tue, müsse hinnehmen, daß der Staat die Befugnis für sich in Anspruch nehme, die Linien zu bestimmen, welche die Religionsgemeinschaften zu beachten hätten.

Einen „Gegenunterricht“ dürfe der Staat nicht akzeptieren.

Frau Langenfeld glaubt nicht, daß sich die Inhalte des Religionsunterrichts deswegen vollständig an der weltlichen Verfassung auszurichten hätten.

Die Katholische Kirche setze sich ebenso wenig wie eine islamische Religionsgemeinschaft in Widerspruch zur Verfassung, wenn sie Homo-Praktiken oder Wilde Ehen als Sünde betrachte:

„Der Religionsunterricht muß nicht jede Form des Grundrechtsgebrauchs für gleichermaßen gut und erstrebenswert halten.“

Doch der eigene Religionsunterricht dürfe nicht dazu genutzt werden, die Freiheiten anderer in Frage zu stellen.

Trennung der religiösen und weltlichen Sphäre
Die Trennung der religiösen von der weltlichen Sphäre, „wie sie im säkularen Staat mühsam errungen worden ist“, müsse im Ergebnis akzeptiert werden:

„In diesen Punkten muß der Religionsunterricht nicht nur formal, sondern auch inhaltlich verfassungstreu sein.“

Eine Religionsgemeinschaft, welche die elementaren Prinzipien des Grundgesetzes im Unterricht in Frage stellt, trägt ihr religiöses Selbstverständnis nach außen.

Frau Langenfeld hält die Annahme für naiv, „daß ein Religionsunterricht, der die Gebote der Scharia in traditioneller Auslegung als richtigen Inhalt des Glaubens lehrt, dies nicht mit der Hoffnung verbände, daß sich eine solche Herrschaftsordnung eines Tages auch auf deutschem Boden etablieren wird.“

Schulischer Sportunterricht
Dagegen müßten sich Religion und Staat zu „gegenseitiger Selbstbeschränkung“ bereit finden.

Das bedeute auch, daß es nicht ausreiche, sich auf das Grundgesetz und die Grundrechte zu berufen, um Rechte einzufordern:

„Kann es sich ein islamischer Verband wirklich zur Aufgabe machen, Eltern systematisch dabei zu unterstützen, ihre Töchter vom schulischen Sportunterricht abzumelden“ – fragt Frau Langenfeld.

Die Verantwortlichen in den islamischen Verbänden müßten bedenken, daß damit Mädchen möglicherweise in eine Außenseiterrolle innerhalb des Klassenverbandes gedrängt würden.

Eine Befreiung vom geschlechtergemischten Sportunterricht dürfe nicht zum Normalfall werden.

Hier wünscht sich Frau Langenfeld die „Entwicklung eines entsprechenden Selbstverständnisses“ der muslimischen Verbände.
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