Dienstag, 11. Dezember 2007 10:32
Wie groß muß die Gruppe sein?
Voraussetzung für das Erbitten einer Alten Messe ist die Existenz einer „festen Gruppe von Gläubigen“. An diesem Punkt versuchen Deutsche Bischöfe dem Motu Proprio ‘Summorum Pontificum’ einen Strick zu drehen.
Ein alter Rechtsgrundsatz lautet: "Tres faciunt collegium".
Ein alter Rechtsgrundsatz lautet: „Tres faciunt collegium“.
(kreuz.net) Die jüngste Ausgabe der theologischen Zeitschrift ‘Una Voce Korrespondenz’ hat einen Artikel unter dem Titel „Eine kirchenrechtliche Anmerkung zu »Summorum Pontificum« und dessen praktischer Umsetzung“ publiziert.

Verfasser ist Hw. Wolfgang F. Rothe, Kirchenrechtler und ehemaliger Subregens im Priesterseminar von St. Pölten.

In dem Beitrag geht es um die Frage, wie groß eine Gruppe von Gläubigen sein muß, die um die Alte Messe bittet, beziehungsweise, ob eine solche Gruppe überhaupt einer bestimmten Größe bedarf.

Außerdem wirft Hw. Rothe das Problem auf, was unter der verlangten „dauerhaften Existenz“ dieser Gruppe zu verstehen ist.

Vergleiche aus dem Kirchenrecht
Der Verfasser stellt fest, daß die verwendete Bezeichnung „feste Gruppe von Gläubigen“ vage ist. Diese Wendung findet er im Kirchenrecht in verschiedenen Zusammenhängen:

• Canon 545 Paragraph 2 redet von einem „bestimmten Kreis von Gläubigen [christifidelium coetu] in der Pfarrei“, für deren spezielle seelsorglichen Belange ein eigener Pfarrvikar bestellt werden kann.

• Kirchenrektoren können nach Canon 560 des Kirchenrechtes angewiesen werden, ihre „Kirche für bestimmte Gemeinschaften von Gläubigen [christifidelium coetibus] zu öffnen, damit sie dort ihre Gottesdienste abhalten können“.

• Für einen besonderen Kreis von Gläubigen [coetus christifidelium] kann nach Canon 564 auch ein eigener Kaplan ernannt werden.

Hw. Rothe stellt fest, daß in den zitierten Kanones, ebenso wie in ‘Summorum Pontificum’, offenbar eine Gruppe gemeint ist, die innerhalb einer Pfarrei ohne feste Form existiert – „die also weder rechtlich verfaßt ist noch sonst rechtlich exakt abgegrenzt werden kann“.

Es handle sich nicht um einen Verein, sondern lediglich um eine Art Gesinnungs- oder Bedürfnisgemeinschaft:

„Ihre Dauerhaftigkeit bemißt sich weder an der Gesamtzahl der sich ihr zugehörig fühlenden Gläubigen noch an ihrer jeweils konkreten, anlaßbedingten Zusammensetzung, sondern schlichtweg an ihrer faktischen Existenz“ – so Hw. Rothe.


Drei Mitglieder
Zur Größe dieser Gruppe erklärt Hw. Rothe:

„Nachdem weder im Apostolischen Schreiben »Summorum Pontificum« selbst noch im Codex Iuris Canonici eine Mindestzahl angegeben ist, ab der einer Mehrzahl von Gläubigen die Qualität einer Gruppe eignet und die daraus resultierenden Rechte in Anspruch zu nehmen vermag, ist auf das einschlägige allgemeine Rechtsprinzip zu rekurrieren, das da lautet: „Tres faciunt collegium“ – zu deutsch: Eine Gruppe besteht aus (mindestens) drei (Personen).“

Da diese Gruppe weder ein Verein noch sonst ein rechtlich erfaßbarer Zusammenschluß sei, dürfe keinem der Betroffenen abverlangt werden, sich gleichsam als festes Mitglied dieser Gruppe zu deklarieren.

Von Bedeutung sei lediglich, daß dauerhaft – mindestens – drei Personen zusammenkommen, um einer Meßfeier nach dem Alten Ritus beizuwohnen.

Wenn dies angenommen werden könne und die spätere Praxis nicht das Gegenteil erweise, sei die vom Papst genannte Voraussetzung für die Verwendung des Alten Meßbuches gegeben:

„Ob es sich immer um dieselben Personen handelt oder nicht, ist für die verlangte Dauerhaftigkeit der Gruppe unerheblich.“

Kritik an Augsburger Ausführungsbestimmungen
Entsprechend beurteilt Hw. Rothe auch die Ausführungsbestimmungen des Bischofs von Augsburg. Diese verlangen für die Zelebration der Alten Messe eine Mindestzahl von 25 Gläubigen.

Dadurch würden die durch das genannte Motu Proprio eröffneten Möglichkeiten in erheblichem Maß eingeschränkt.

Das sei nicht nur unzulässig, sondern habe nach Kanon 33 Paragraph 1 auch zur Folge, daß die betreffenden Ausführungsbestimmungen – zumindest was die verlangte Mindestzahl anbelangt – keine Rechtskraft besitzen.

Sie müßten darum weder befolgt werden noch dürfen sie von irgendeiner kirchlichen Autorität eingefordert werden.

© Bild: Flickr-Benützer „tabbaad“, CC
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