Montag, 4. Februar 2008 09:50
Statt Leben, Hilfe und Zuspruch wollen sie Tod, Repression und Kerker. Sie stehen unter Zugzwang. Denn sie müssen die von ihren „Freundinnen und Freunden“ verübten sexuellen Mißbräuche und Demütigungen überspielen.


Die beiden Grünen-Politiker Brigid Weinzinger und Albert Steinhauser
(kreuz.net) Abgeordnete der kinder- und familienfeindlichen Partei der ‘Grünen’ haben Ende Januar im
österreichischen Nationalrat einen Antrag eingebracht.
Er wurde von den ‘Grünen’ Nationalrats-Abgeordneten
Brigid Weinzinger (45) und Albert Steinhauser (35) samt „Freundinnen und Freunden“ unterschrieben.
Der
Antrag will, daß der österreichische Nationalrat das Strafgesetzbuch Paragraph 105a ändert. Eine Neufassung
soll repressive Maßnahmen ermöglichen, die einen einzigen Adressaten im Auge haben: die Lebensrechtsbewegung
‘Human Life International’.
‘Human Life International’ kämpft seit Jahren vor österreichischen Abtreibungsanstalten
um den Schutz der menschlichen Natur.
Bisher hat die Organisation über 10.000 Menschen das Leben gerettet.
Hier der von den ‘Grünen’ Lebens- und Kinderfeinden vorgeschlagene Gesetzestext:
(1) Wer unangemessenen
Druck, sei er moralischer, psychischer oder auch körperlicher Art, auf eine Frau ausübt, die einen nach
§ 97 Absatz 1 Strafgesetzbuch straffreien Schwangerschaftsabbruch vornehmen läßt oder lassen will,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen unangemessenen
Druck im Sinne des Absatzes 1 auf medizinisches oder nicht-medizinisches Personal von mit Schwangerschaftsabbrüchen
befaßten Einrichtungen ausübt.
(3) Unangemessenen Druck im Sinne des Absatzes 1 übt vor allem aus,
wer die betroffene Frau gegen ihren Willen
1. beharrlich und nachdrücklich anspricht,
2. versucht, ihr
den Zugang zu einer sozialen oder medizinischen Einrichtung zu verwehren, oder
3. versucht, ihr Gegenstände
zu überreichen.Besonders aufschlußreich ist die sogenannte Begründung, welche die ‘Grünen’ Lebens-
und Kinderfeinde ihrem Gesetzesantrag angefügt haben.
Darin werden betende und wehrlose Kinderretter
dreimal als „militant“ diffamiert. Es wird nicht erklärt, wie deren angebliche Militanz zum Ausdruck
kommt.
Die sexuellen Mißbräuche, Belästigungen und Demütigungen, die sie seit Jahren durch die Kinderabtreiber
und ihre Kampftruppen erleiden, erwähnen die ‘Grünen’ Lebensfeinde nicht.
Zweimal benützt die Begründung
den Ausdruck „religiöse FanatikerInner“. Dieses Gewaltvokabular ist geeignet, den Religionsfrieden in
Österrreich zu stören und zielt darauf, die Religion verächtlich zu machen.
Der Tatbestand der Verächtlichmachung
der Religion wird dadurch verschärft, daß der Text keine Hinweise auf ein religiöses Fehlverhalten
der Lebensschützer gibt.
Die Begründung unterstellt auch, daß schwangere Mütter, die ihre Kinder
zur Abtreibung bringen, von Lebensschützern „verbal belästigt“ oder unter Psychodruck gestellt würden.
Auch für diese Unterstellung werden keine Belege angeführt.
Die ‘Grünen’ Lebensfeinde behaupten sogar,
daß die Beratungstätigkeit der Lebensschützer und ihre Hilfsangebote „negative gesundheitliche Auswirkungen“
auf die schwangeren Mütter hätten.
Zugleich sind die Abtreibungs-Grünen hartnäckige Leugner des
Post-Abortion-Syndroms,
welches die schweren psychologischen Probleme beschreibt, die auf viele Mütter zukommt, welche eine Kinderabtreibung
erlitten haben.
Viermal werden Lebensschützer in der ‘Grünen’ Gewaltrhetorik als „fanatisch“ oder „Fanatiker“
bezeichnet. Doch auch hier erklärt der Text keine Hinweise darauf, wie die Verteidigung ungeborener Kinder
oder Hilfsangebote für schwangere Mütter diesen Tatbestand erfüllen.
Hier der Originaltext der lebensfeindlichen
Grün-Politiker:
Seit mehr als dreißig Jahren haben Frauen in Österreich zumindest theoretisch die
Freiheit, sich für eine Abtreibung zu entscheiden, denn durch die sogenannte Fristenlösung bleibt ein
Schwangerschaftsabbruch straffrei. Doch diese Freiheit wird durch militante AbtreibungsgegnerInnen, welche
die Durchführung legaler Schwangerschaftsabbrüche zu verhindern suchen, immer wieder eingeschränkt.
Vor Abtreibungskliniken kommt es ständig zu Belästigungen von Frauen, die diese Kliniken betreten möchten.
Religiöse FanatikerInnen und militante AbtreibungsgegnerInnen verstellen Frauen, die eine Klinik betreten
möchten, den Weg, belästigen sie verbal und üben psychischen Druck auf sie aus. Gerade für Frauen,
die sich ohnedies schon in einer schwierigen Situation befinden, ist dies ein unzumutbarer Zustand. Die
Privatsphäre und die körperliche Integrität der betroffenen Frauen muß unter allen Umständen geschützt
werden.
Die Belästigung der Frauen durch die AbtreibungsgegnerInnen ist nicht nur psychisch verletzend,
sondern hat auch negative gesundheitliche Auswirkungen. Durch die Belästigung vor und direkt nach einem
medizinischen Eingriff sind die Patientinnen immer wieder extremen Streßsituationen ausgesetzt. Dieser
unzumutbare Streß wirkt sich negativ auf die Heilungschancen aus.
Von fanatischen AbtreibungsgegenerInnen
belästigt wird darüber hinaus auch das in diesen Einrichtungen beschäftigte medizinische Personal.
Diese ArbeitnehmerInnen sind tagtäglich den wiederkehrenden Belästigungen durch religiöse FanatikerInnen
auf dem Weg zur und von ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt. Diese Streßsituationen belasten das Personal und
wirken sich negativ auf ihre Arbeitssituation aus.
Abhilfe schaffen soll eine Strafbestimmung, die solche
Aktionen unter eine gerichtliche Strafe stellt. Denn militante AbtreibungsgegnerInnen haben aufgrund dieser
Bestimmung mit Konsequenzen ihres Tuns zu rechnen.
Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie die
Meinungsfreiheit werden dadurch nicht berührt, weil die Bestimmung nur darauf abzielt, die in belästigender
Weise erfolgende Kontaktaufnahme mit betroffenen Frauen zu sanktionieren.
Auch Beratungseinrichtungen
fallen per se nicht unter diese Strafbestimmungen, da diese von den Frauen freiwillig aufgesucht werden.
Im Sinne des Absatzes 3 wird bei einer Beratungsstelle nicht gegen den Willen der Betroffenen gehandelt.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuß vorgeschlagenen sowie die Durchführung
einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.© Titelbild: Pressefotos