Montag, 4. Februar 2008 09:50
Eine Gesetzesbegründung im ‘kreuz.net’-Jargon
Statt Leben, Hilfe und Zuspruch wollen sie Tod, Repression und Kerker. Sie stehen unter Zugzwang. Denn sie müssen die von ihren „Freundinnen und Freunden“ verübten sexuellen Mißbräuche und Demütigungen überspielen.
Die beiden Grünen-Politiker Brigid Weinzinger und Albert Steinhauser
Die beiden Grünen-Politiker Brigid Weinzinger und Albert Steinhauser
(kreuz.net) Abgeordnete der kinder- und familienfeindlichen Partei der ‘Grünen’ haben Ende Januar im österreichischen Nationalrat einen Antrag eingebracht.

Er wurde von den ‘Grünen’ Nationalrats-Abgeordneten Brigid Weinzinger (45) und Albert Steinhauser (35) samt „Freundinnen und Freunden“ unterschrieben.

Der Antrag will, daß der österreichische Nationalrat das Strafgesetzbuch Paragraph 105a ändert. Eine Neufassung soll repressive Maßnahmen ermöglichen, die einen einzigen Adressaten im Auge haben: die Lebensrechtsbewegung ‘Human Life International’.

‘Human Life International’ kämpft seit Jahren vor österreichischen Abtreibungsanstalten um den Schutz der menschlichen Natur.

Bisher hat die Organisation über 10.000 Menschen das Leben gerettet.

Hier der von den ‘Grünen’ Lebens- und Kinderfeinden vorgeschlagene Gesetzestext:

(1) Wer unangemessenen Druck, sei er moralischer, psychischer oder auch körperlicher Art, auf eine Frau ausübt, die einen nach § 97 Absatz 1 Strafgesetzbuch straffreien Schwangerschaftsabbruch vornehmen läßt oder lassen will, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen unangemessenen Druck im Sinne des Absatzes 1 auf medizinisches oder nicht-medizinisches Personal von mit Schwangerschaftsabbrüchen befaßten Einrichtungen ausübt.

(3) Unangemessenen Druck im Sinne des Absatzes 1 übt vor allem aus, wer die betroffene Frau gegen ihren Willen
1. beharrlich und nachdrücklich anspricht,
2. versucht, ihr den Zugang zu einer sozialen oder medizinischen Einrichtung zu verwehren, oder
3. versucht, ihr Gegenstände zu überreichen.


Besonders aufschlußreich ist die sogenannte Begründung, welche die ‘Grünen’ Lebens- und Kinderfeinde ihrem Gesetzesantrag angefügt haben.

Darin werden betende und wehrlose Kinderretter dreimal als „militant“ diffamiert. Es wird nicht erklärt, wie deren angebliche Militanz zum Ausdruck kommt.

Die sexuellen Mißbräuche, Belästigungen und Demütigungen, die sie seit Jahren durch die Kinderabtreiber und ihre Kampftruppen erleiden, erwähnen die ‘Grünen’ Lebensfeinde nicht.

Zweimal benützt die Begründung den Ausdruck „religiöse FanatikerInner“. Dieses Gewaltvokabular ist geeignet, den Religionsfrieden in Österrreich zu stören und zielt darauf, die Religion verächtlich zu machen.

Der Tatbestand der Verächtlichmachung der Religion wird dadurch verschärft, daß der Text keine Hinweise auf ein religiöses Fehlverhalten der Lebensschützer gibt.

Die Begründung unterstellt auch, daß schwangere Mütter, die ihre Kinder zur Abtreibung bringen, von Lebensschützern „verbal belästigt“ oder unter Psychodruck gestellt würden.

Auch für diese Unterstellung werden keine Belege angeführt.

Die ‘Grünen’ Lebensfeinde behaupten sogar, daß die Beratungstätigkeit der Lebensschützer und ihre Hilfsangebote „negative gesundheitliche Auswirkungen“ auf die schwangeren Mütter hätten.

Zugleich sind die Abtreibungs-Grünen hartnäckige Leugner des Post-Abortion-Syndroms, welches die schweren psychologischen Probleme beschreibt, die auf viele Mütter zukommt, welche eine Kinderabtreibung erlitten haben.

Viermal werden Lebensschützer in der ‘Grünen’ Gewaltrhetorik als „fanatisch“ oder „Fanatiker“ bezeichnet. Doch auch hier erklärt der Text keine Hinweise darauf, wie die Verteidigung ungeborener Kinder oder Hilfsangebote für schwangere Mütter diesen Tatbestand erfüllen.

Hier der Originaltext der lebensfeindlichen Grün-Politiker:

Seit mehr als dreißig Jahren haben Frauen in Österreich zumindest theoretisch die Freiheit, sich für eine Abtreibung zu entscheiden, denn durch die sogenannte Fristenlösung bleibt ein Schwangerschaftsabbruch straffrei. Doch diese Freiheit wird durch militante AbtreibungsgegnerInnen, welche die Durchführung legaler Schwangerschaftsabbrüche zu verhindern suchen, immer wieder eingeschränkt.

Vor Abtreibungskliniken kommt es ständig zu Belästigungen von Frauen, die diese Kliniken betreten möchten. Religiöse FanatikerInnen und militante AbtreibungsgegnerInnen verstellen Frauen, die eine Klinik betreten möchten, den Weg, belästigen sie verbal und üben psychischen Druck auf sie aus. Gerade für Frauen, die sich ohnedies schon in einer schwierigen Situation befinden, ist dies ein unzumutbarer Zustand. Die Privatsphäre und die körperliche Integrität der betroffenen Frauen muß unter allen Umständen geschützt werden.

Die Belästigung der Frauen durch die AbtreibungsgegnerInnen ist nicht nur psychisch verletzend, sondern hat auch negative gesundheitliche Auswirkungen. Durch die Belästigung vor und direkt nach einem medizinischen Eingriff sind die Patientinnen immer wieder extremen Streßsituationen ausgesetzt. Dieser unzumutbare Streß wirkt sich negativ auf die Heilungschancen aus.

Von fanatischen AbtreibungsgegenerInnen belästigt wird darüber hinaus auch das in diesen Einrichtungen beschäftigte medizinische Personal. Diese ArbeitnehmerInnen sind tagtäglich den wiederkehrenden Belästigungen durch religiöse FanatikerInnen auf dem Weg zur und von ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt. Diese Streßsituationen belasten das Personal und wirken sich negativ auf ihre Arbeitssituation aus.

Abhilfe schaffen soll eine Strafbestimmung, die solche Aktionen unter eine gerichtliche Strafe stellt. Denn militante AbtreibungsgegnerInnen haben aufgrund dieser Bestimmung mit Konsequenzen ihres Tuns zu rechnen.

Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie die Meinungsfreiheit werden dadurch nicht berührt, weil die Bestimmung nur darauf abzielt, die in belästigender Weise erfolgende Kontaktaufnahme mit betroffenen Frauen zu sanktionieren.

Auch Beratungseinrichtungen fallen per se nicht unter diese Strafbestimmungen, da diese von den Frauen freiwillig aufgesucht werden. Im Sinne des Absatzes 3 wird bei einer Beratungsstelle nicht gegen den Willen der Betroffenen gehandelt.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuß vorgeschlagenen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.


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