Freitag, 8. Februar 2008 09:33
Vielleicht eine zukünftige Bundeskanzlerin?
Behinderte sind bekanntlich ein Ärgernis für ihre Umwelt. Darum gehören sie möglichst schnell beseitigt. Früher kamen Mörder vor Gericht – heute auch jene, die das Gegenteil tun.
Gerichtsgebäude des Oberlandesgericht München.
Gerichtsgebäude des Oberlandesgericht München.
(kreuz.net, München) Im Jahr 2004 erwartete ein Münchner Ehepaar sein zweites Kind. Der Hausarzt schickte die schwangere Mutter zu einem Ultraschall- Spezialisten.

Dieser führte drei Untersuchungen durch und bemerkte dabei nichts Besonderes. In seinem Bericht schrieb er unter anderem, daß die „Extremitäten unauffällig“ und die „Hände darstellbar“ seien.

Doch dann kam das Kind, ein Mädchen, mit einer Behinderung zur Welt. Ihr rechter Unterarm fehlt.

Deshalb verklagten die Eltern den Ultraschall-Spezialisten auf Schadenersatz.
Vater wollte behinderte Tochter nicht:
„Ich habe früher neben einem Behindertenheim gewohnt und auch einen Verwandten, der sabbernd im Rollstuhl sitzt.“


Das berichtet die heutige Ausgabe der ‘Süddeutschen Zeitung’.

Vor Gericht sagte der beklagte Arzt, daß die Untersuchung möglicherweise von einer visuellen Täuschung beeinträchtigt worden sei. Vielleicht habe er auch zweimal dieselbe Hand gesehen.

Die Mutter erklärte vor Gericht, daß sie ihre behinderte Tochter nicht gewollt habe. Ihr dreijähriges Mädchen werde oft ausgelacht. Außerdem werde „man“ dauern blöd angeglotzt.

Der Vater erklärte: „Ich habe früher neben einem Behindertenheim gewohnt und besitze auch einen Verwandten, der sabbernd im Rollstuhl sitzt.“

Das Urteil
Das Oberlandesgericht München wies die Klage am Mittwoch ab.

Ein vom Gericht eingesetzter Gutachter konnte überzeugend darlegen, daß ein Arzt auch bei sorgfältiger Prüfung zweimal denselben Unterarm sehen könne.

Der beklagte Arzt habe die Untersuchung sorgfältig durchgeführt und dokumentiert – so der Sachverständige.

Das Gericht urteilte, daß auch ein Spezialist nicht für unzutreffende Diagnosen haftet, sofern ihm keine Fehlleistung vorzuwerfen ist.

Zudem urteilten die Richter, daß die Mutter nicht glaubhaft genug gemacht habe, ihr Kind bei einer korrekten Diagnose abgetrieben zu haben.

Sie hatte zugegeben, daß sie nur nach der ersten Ultraschall-Untersuchung abgetrieben hätte. Nach der dritten Untersuchung sei das Kind „schon komplett“ gewesen.

Eine Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

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