Freitag, 8. Februar 2008 09:33
Behinderte sind bekanntlich ein Ärgernis für ihre Umwelt. Darum gehören sie möglichst schnell beseitigt. Früher kamen Mörder vor Gericht – heute auch jene, die das Gegenteil tun.


Gerichtsgebäude des Oberlandesgericht München.
(kreuz.net, München) Im Jahr 2004 erwartete ein Münchner Ehepaar sein zweites Kind. Der Hausarzt schickte
die schwangere Mutter zu einem Ultraschall- Spezialisten.
Dieser führte drei Untersuchungen durch und
bemerkte dabei nichts Besonderes. In seinem Bericht schrieb er unter anderem, daß die „Extremitäten
unauffällig“ und die „Hände darstellbar“ seien.
Doch dann kam das Kind, ein Mädchen, mit einer Behinderung
zur Welt. Ihr rechter Unterarm fehlt.
Deshalb verklagten die Eltern den Ultraschall-Spezialisten auf
Schadenersatz.
Vater wollte behinderte Tochter nicht:
„Ich habe früher neben einem Behindertenheim gewohnt
und auch einen Verwandten, der sabbernd im Rollstuhl sitzt.“
Das berichtet die heutige Ausgabe der ‘Süddeutschen
Zeitung’.
Vor Gericht sagte der beklagte Arzt, daß die Untersuchung möglicherweise von einer visuellen
Täuschung beeinträchtigt worden sei. Vielleicht habe er auch zweimal dieselbe Hand gesehen.
Die Mutter
erklärte vor Gericht, daß sie ihre behinderte Tochter nicht gewollt habe. Ihr dreijähriges Mädchen
werde oft ausgelacht. Außerdem werde „man“ dauern blöd angeglotzt.
Der Vater erklärte: „Ich habe früher
neben einem Behindertenheim gewohnt und besitze auch einen Verwandten, der sabbernd im Rollstuhl sitzt.“
Das UrteilDas Oberlandesgericht München wies die Klage am Mittwoch ab.
Ein vom Gericht eingesetzter
Gutachter konnte überzeugend darlegen, daß ein Arzt auch bei sorgfältiger Prüfung zweimal denselben
Unterarm sehen könne.
Der beklagte Arzt habe die Untersuchung sorgfältig durchgeführt und dokumentiert –
so der Sachverständige.
Das Gericht urteilte, daß auch ein Spezialist nicht für unzutreffende Diagnosen
haftet, sofern ihm keine Fehlleistung vorzuwerfen ist.
Zudem urteilten die Richter, daß die Mutter nicht
glaubhaft genug gemacht habe, ihr Kind bei einer korrekten Diagnose abgetrieben zu haben.
Sie hatte zugegeben,
daß sie nur nach der ersten Ultraschall-Untersuchung abgetrieben hätte. Nach der dritten Untersuchung
sei das Kind „schon komplett“ gewesen.
Eine Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
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