Dienstag, 11. März 2008 13:31
Das Fest des Heiligen Joseph wird dieses Jahr im Alten und im Neuen Ritus an zwei verschiedenen Tagen begangen. Von Augustin Weiler.


Meßbuch für den reformierten Ritus.
(kreuz.net) Die altgläubige Webseite ‘introibo.net’ hat kürzlich einen Beitrag des deutschen Kirchenrechtlers,
Hw. Gero P. Weishaupt, veröffentlicht. Darin geht es um das diesjährige Datum des Festes des Heiligen
Joseph.
Das Fest fällt dieses Jahr auf den Mittwoch der Karwoche und muß deshalb verlegt werden.
Im
Neuen Ritus wurde der neue Termin von der vatikanischen Gottesdienstkongregation auf den 15. März festgelegt.
Hw. Weishaupt vertritt in seinem Beitrag die Auffassung, daß dieses Datum auch für den Alten Ritus
gelte. Dieser stelle nämlich eine Form des einen Römischen Ritus dar. Deshalb sei die Gottesdienstkongregation
auch für ihn zuständig.
Deren Zuständigkeit gehe aus Punkt 62 der Apostolischen Konstitution ‘Pastor
Bonus’. hervor. Diese Konstitution wurde am 28. Juni 1988 von Papst Johannes Paul II. promulgiert. Unter
anderem bestimmt sie die Zuständigkeit der vatikanischen Kongregationen neu.
Den Einwand, daß die
päpstliche Kommission ‘Ecclesia Dei’ in dieser Frage das letzte Wort habe, weist Hw. Weishaupt zurück.
In seiner Argumentation läßt Hw. Weishaupt unbeachtet, daß ‘Pastor Bonus’ am 28. Juni 1988 promulgiert
wurde.
Zwei Tage – am 30. Juni 1988 – später ereigneten sich jedoch die unerlaubten Bischofsweihen von
Erzbischof Marcel Lefebvre. Durch diese wurde die kirchliche Situation grundlegend geändert.
Diesen
Änderungen trug das am 2. Juli 1988 erlassene Motu Proprio ‘Ecclesia Dei’ Rechnung. Dadurch wurden neue
juridische Tatsachen hergestellt.
Wäre Hw. Weishaupts Darstellung korrekt, dann hätte die Kommission
‘Ecclesia Dei’ hinsichtlich des Alten Ritus überhaupt keine Kompetenzen, weil der gesamte Römische Ritus –
gemäß ‘Pastor Bonus’ – in die Kompetenz der Gottesdienstkongregation fallen würde. Doch dem ist nicht
so.
Außerdem weist der 62. Paragraph in ‘Pastor Bonus’ der Gottesdienstkongregation nur Kompetenzen
„hinsichtlich der rechtlichen Gestaltung und Förderung der heiligen Liturgie“ zu.
Die einmalige kalendarische
Verlegung eines Festes fällt dagegen weder in die „rechtliche Gestaltung“ der heiligen Liturgie noch
in deren Förderung.
Es ist also nicht korrekt, sich in diesem Punkt auf diese Konstitution zu berufen.
Hw. Weishaupt tritt auch mit seiner Argumentation in Widerspruch zu ‘Summorum Pontificum’. Durch dieses
päpstliche Schreiben wurde nicht nur die Alte Messe, sondern das gesamte Missale Romanum von 1962 rehabilitiert.
Das Missale Romanum schließt auch den liturgischen Kalender, wie er 1962 in Kraft war, mit ein.
Solange
der Heilige Stuhl keine anderen Verlautbarungen erläßt, gilt folglich das Missale von 1962. Dort gibt
es aber für den Fall, daß verschiedene Feste aufeinandertreffen, klare Regelungen.
Für das I.-Klasse-Fest
des Heiligen Joseph beschreibt das Schott-Meßbuch diese folgendermaßen:
„Alle Feste I. Klasse, die
von einem […]
den ersten Platz einnehmenden liturgischen Tage verhindert sind, werden auf den unmittelbar
folgenden Tag III. oder IV. Klasse verlegt. Dabei ist zu beachten, daß das Fest der Verkündigung Mariä,
wenn es nach Ostern zu verlegen ist, stets am Montag nach dem Weißen Sonntag […]
zu verlegen ist.“
Daraus wird klar, daß das Fest des Heiligen Joseph im Alten Ritus am 1. April – dem Dienstag nach dem
Weißen Sonntag – zu feiern ist.
Alles andere wäre Ungehorsam gegenüber ‘Summorum Pontificum’ und gegenüber
dem Willen des Heiligen Vater.
Infolgedessen geben die Gemeinschaften des Alten Ritus auch den 1. April
als Fest des Heiligen Joseph in ihren Kalendern an.
Die Webseite ‘introibo.net’ bietet selber den liturgischen
Kalender der Laienbewegung ‘Una Voce’ zum Download an.
Dieser sieht ebenfalls den diesjährigen 1. April
als Fest des Heiligen Joseph vor.
© Titelbild: Wikipedia-Benüzter „Lima“, CC