Dienstag, 15. April 2008 15:09
Ist die Bischofsweihe nach dem Pontifikale von 1968 gültig?
Die Frage ist, ob die zur Gültigkeit der Bischofskonsekration im Neuen Ritus vorgeschriebenen Worte den bischöflichen Weihegrad eindeutig bezeichnen. Von Dr. theol. Klaus Obenauer, Bonn.
Symbolfoto - Weihbischof Helmut Bauer von Würzburg
Symbolfoto – Weihbischof Helmut Bauer von Würzburg
(kreuz.net) Es kursieren immer wieder Theorien, wonach Bischofsweihen im Neuen Ritus ungültig seien.

Der neue Weiheritus wurde von Papst Paul VI. durch die Apostolische Konstitution „Ponitificalis Romani recognitio“ am 18. Juni 1968 vorgeschrieben.

Als Hauptargument für eine angebliche Ungültigkeit wird angeführt, daß die von Paul VI. zur Gültigkeit des Aktes vorgeschriebenen Worte den bischöflichen Weihegrad nicht eindeutig bezeichnen würden.

Es werde nur die Ausgießung des Heiligen Geistes – des „Spiritus principalis“ – erwähnt.

Das sei aber nach der Bulle ‘Apostolicae curae’ von Papst Leo XIII. aus dem Jahr 1896 nicht ausreichend, um den Weihegrad oder die zu übertragende Vollmacht klar zu bezeichnen.

Mit der Bulle ‘Apostolicae curae’ stellte Leo XIII. die Nichtigkeit der nach anglikanischem Ritus vorgenommenen Weihen fest.

Doch gegen dieses Argument ist einzuwenden, daß die von Paul VI. vorgeschriebene Weihepräfation eindeutig vom Hohenpriestertum redet.

Die Worte der Weihepräfation gehören zur vorgeschriebenen Form, wenngleich nicht zu jener Passage, die Paul VI. als für die Gültigkeit erforderlich ausgesondert hat.

Darum stellt sich die Frage: Würde der – hier einmal angenommene – Umstand, daß Paul VI. tatsächlich ungenügende Worte ausgesondert hat, verhindern, daß die Worte der Weihepräfation, die mit „Hohepriester“ etc. das Bischofsamt zweifelsfrei bezeichnen, die Weihehandlung gültig machen?

Diese Frage ist zu verneinen. Denn die Intention des Weihenden geht kaum prävalierend dahin, die Bischofsweihe mit genau den von Paul VI. zur Gültigkeit vorgeschriebenen Worten zu spenden.

Sie lautet also nicht: „entweder mit genau diesen Worten oder überhaupt nicht“. Sondern: „Wenn diese Worte nicht ausreichen, dann eben mit den anderen hinreichenden“.

Freilich würde in diesem Fall die Gültigkeit der Weihe nur vom Hauptkonsekrator gewährleistet, weil dann nur er hinreichende Worte spräche, während die übrigen Konsekratoren ja nur jene Worte vortragen, denen ein Ungenügen vorgeworfen wird.

Erstes Fazit: Wenn überhaupt, dann haben wir es im Ritus von Paul VI. für die Bischofsweihe nicht mit einer insgesamt ungenügenden Form, sondern mit einer ungenügenden Bezeichnung in der zur Gültigkeit vorgeschriebenen Passage zu tun.

Zur Beurteilung der Suffizienz der zur Gültigkeit vorgeschriebenen Worte ist einzubeziehen, was Pius XII. in der Apostolischen Konstitution ‘Sacramentum ordinis’ vom 30. November 1947 zu Materie und Form des Weihesakramentes entschieden hat:

„Der heiligen Weihegrade des Diakonats, des Presbyterats und des Episkopats, und zwar einzige, Materie ist die Auflegung der Hände.

Die ebenso einzige Form aber sind die Worte, welche die Anwendung dieser Materie bestimmen, mit denen die sakramentalen Wirkungen – nämlich die Weihegewalt und die Gnade des Heiligen Geistes – eindeutig bezeichnet werden und die von der Kirche als solche angenommen und beansprucht werden.“


Was Letzteres betrifft: Die Liturgie drückt zwar den Glauben aus. Dennoch ist die Liturgiesprache nicht technisch-dogmatischer Natur.

Dies gilt auch für den im alten Pontifikale verwendeten Ausdruck „die Fülle Deines Dienstamtes“ – „ministerii tui summam“.

Auch das ist eine andere Sprache als die dogmatische Formulierung „das sakramentale Prägemal der bischöflichen Gewalt oder Aufgabe“.

Zudem ist für die Eindeutigkeit der Bezeichnung grundsätzlich die kirchliche Sinnunterstellung mitkonstitutiv.

Diese objektive Sinnunterstellung macht sich der Weihespender einschlußweise zu eigen, wenn er die Intention hat zu tun, was die Kirche tut.

Paul VI. zitiert in der Apostolischen Konstitution von 1968 die oben zitierten Worte aus ‘Sacramentum ordinis’ und stellt sie seinen Entscheidungen bezüglich dem von ihm vorgeschriebenen Ritus voran.

Kurz vorher legt er den Sinn seiner Änderungen des Ritus der Bischofsweihe dar:

Zuerst zitiert er die Lehre des Zweiten Vatikanums zur Sakramentalität der Bischofsweihe in Lumen Gentium 21. Dort wird gesagt, daß in dieser unter anderem die Gnade des Heiligen Geistes und der Charakter zur vollmächtigen Vertretung Jesu Christi mitgeteilt wird.

Dann hebt er hervor, daß bei der Bischofsweihe auch die apostolische Sukzession sowie die bischöflichen Ämter und Obliegenheiten zum Ausdruck kommen sollten.

Dieses Anliegen sieht er im alten Ritus nicht optimal erfüllt.

Aus diesem Grund hat man – so der Papst – auf das Bischofsweihegebet zurückgegriffen, das in der „Traditio Apostolica“ des Hippolyt von Rom († 235) überliefert ist.

Nächstes Mal: Die entscheidenden Worte.

© Bild: Pressestelle Ordinariat Würzubrg
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