Mittwoch, 25. Juni 2008 13:04
Der Fall des Gründers der Legionäre Christi zeigt ebenso wie der Sex-Skandal in Sankt Pölten: Papst und Bischöfe werden sich angewöhnen müssen, so zu sprechen, daß nicht jeder ihre Worte so ausdeuten kann, wie es ihm gerade paßt.


Dom zu St. Pölten.
(kreuz.net) Dr. Gabriele Waste ist Philologin, Theologin und „sub auspiciis“ – mit Unterstützung des
österreichischen Staatspräsidenten – promovierte Philosophin.
Sie arbeitete früher an der römischen
Kurie und lebt heute in Klagenfurt.
In der Vergangenheit setzte sie sich energisch für den ehemaligen
Regens des Priesterseminars Sankt Pölten, Prälat Ulrich Küchl, und seinen Stellvertreter, Hw. Wolfgang
Rothe, ein.
In der Amtszeit der beiden Geistlichen ereigneten sich im Priesterseminar Sankt Pölten massive
Sexskandale, die zum Rücktritt der beiden Priester – und schließlich auch des Diözesanbischofs, Mons.
Kurt Krenn – führten.
Am 5. März 2008 erließ die Kleruskongregation ein Dekret, mit dem die inzwischen
fast vier Jahre schwelende Causa St. Pölten ihren endgültigen kirchenrechtlichen Abschluß fand.
Frau
Dr. Waste, Ende April haben Sie erklärt, daß Prälat Küchl und Hw. Rothe nicht suspendiert seien. Stehen
Sie noch zu dieser Aussage?Selbstverständlich! Das gilt um so mehr, als inzwischen sogar gerichtlich
festgestellt wurde, daß es die behaupteten Mißstände im St. Pöltenerseminar – zumindest was die beiden
Priester betrifft – gar nicht gegeben hat.
Warum sind die beiden angeblich unbescholtenen Priester –
einer von ihnen im besten Alter – dann nicht in Amt und Würde?Beide haben weder das Priesteramt noch
ihre Menschenwürde verloren, sondern sind Opfer einer kirchenpolitischen Intrige geworden.
Was hat das
von ihnen genannte Gericht genau festgestellt?In einem rechtskräftigen Urteil hat das Oberlandesgericht
Wien kürzlich verboten, vermeintlich kompromittierende Fotos von Prälat Küchl zu veröffentlichen,
wenn damit die Behauptung homosexuellen Fehlverhaltens verbunden wird. Alle früheren Gerichtsurteile
in dieser Sache wurden aufgehoben, da die Prälat Küchl zur Last gelegten Verfehlungen nach Auffassung
des Gerichts jeder nachvollziehbaren Begründung entbehren.
Homosexuelle Handlungen sind in Österreich
kein Delikt. Warum sollte sich ein Gericht darüber äußern? Bei dem Urteil ging es um den Schutz der
Privatsphäre des Prälaten, nicht um eine Feststellung von sexuellen Verhaltensweisen.Irrtum, hier
ging es um den Tatbestand der üblen Nachrede. Prälat Küchl war auch nicht der Angeklagte, sondern der
Ankläger. Homosexualität ist in Österreich zwar kein Delikt mehr, doch gilt der Vorwurf, jemand sei
homosexuell, nach staatlichem Recht nach wie vor als ehrenrührig. Wer so etwas wahrheitswidrig behauptet,
macht sich strafbar. Prälat Küchl hatte geklagt, weil er sich durch den Vorwurf der Homosexualität
in seiner Ehre verletzt sah. Und er bekam recht! Das Gericht hat sowohl den Schwindel mit dem angeblichen
Beweisphoto als auch die falschen Zeugenaussagen durchschaut.
Können Sie die Passagen des Urteils zitieren,
wo der „Schwindel mit dem angeblichen Beweisphoto“ durchschaut wird?„Die beklagten Parteien (= das Nachrichtenmagazin
Profil und deren Redakteur Emil Bobi) sind schuldig, es ab sofort bei Exekution zu unterlassen, Lichtbilder
des Klägers zu verbreiten, wenn damit dessen berechtigte Interessen dadurch verletzt werden, daß ihm
im Zusammenhang mit den Lichtbildern homosexuelle Übergriffe gegenüber Priesterseminaristen, insbesondere
unter Mißbrauch von Autoritätsverhältnissen und/oder Sexspiele mit Seminaristen und/oder sexuell-perverse
Situationen vorgeworfen oder sinngleiche Vorwürfe erhoben werden“, da „das Erstgericht (bei seiner rechtlichen
Beurteilung) von einer erwiesenen Homosexualität des Klägers ausgegangen sei, ohne eine solche Beweiswürdigung
nachvollziehbar zu begründen“.


Die kompromittierenden Sankt Pöltner Photos.
Ein zur Keuschheit verpflichteter Priester, dem homosexuelles Verhalten
vorgehalten wird, ist in seiner Ehre verletzt. Das war für den Richterspruch entscheidend – nicht die
Tatsache, ob der Betreffende sich in seinem Privatleben mit solchen Dingen abgibt. Darüber darf ein Gericht
in Österreich nicht befinden.Entscheidend war die Frage, was wahr ist: wären die Vorwürfe wahr gewesen,
hätten sie aus berechtigtem Interesse der Öffentlichkeit veröffentlicht werden dürfen. An unwahren
Vorwürfen aber gibt es kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit.
Was hat das Gericht zu den kompromittierenden
Photos, auf denen der Prälat zu sehen war, gesagt?Das Gericht hat diese Photos nicht als ausreichenden
Beweis für die in der Presse damit verbundenen Behauptungen gewertet. Photos vermitteln oft einen irreführenden
Eindruck, weil sie eine dreidimensionale Wirklichkeit zweidimensional wiedergeben.
Das mag im Einzelfall
stimmen. Doch im Fall der beiden Geistlichen gab es mehrere kompromittierende Photos.Mehrere Irrtümer
ergeben zusammengenommen noch keine Wahrheit.


Bruderkuß zwischen Papst und Patriarch
Die Tatsache bleibt, daß zum Beispiel Prälat Küchl auf
einem im Juni 2004 veröffentlichten Photo um den Hals eines Seminaristen hängt und seine Hand vor dessen
Schritt hält.Sie hätten richtig formulieren müssen: Es sah auf den Photos so aus, als ob Prälat
Küchl etwas Unmoralisches getan hätte. Dieses Schicksal teilt er zum Beispiel mit Papst Benedikt XVI.,
von dem vor einiger Zeit ein Photo verbreitet wurde, das ihn scheinbar beim Zungenkuß mit dem orthodoxen
Patriarchen Bartholomaios zeigt. Die süffisanten Kommentare dazu in manchen Medien möchte ich hier nicht
wiederholen. Tatsächlich hatte der Heilige Vater bei seinem Besuch in der Türkei den Patriarchen mit
einem Bruderkuß begrüßt. Aus einer ungünstigen Perspektive heraus aufgenommen sah das so aus, als
ob sich die beiden Kirchenfürsten auf den Mund küssen würden. Kompromittierende Photos dieser Art gibt
es auch von vielen anderen Personen, zum Beispiel Politikern und Sportlern.
Uns ist dieser Skandal entgangen.
Sind das genannte Papst-Photo oder andere von Ihnen genannte Photos noch greifbar?Es gab keinen Skandal –
genausowenig wie in St. Pölten. Ich hoffe sehr, daß solch mißverständliche Photos in Zukunft nicht
mehr mit süffisanten Bemerkungen versehen und in kirchenfeindlicher Absicht veröffentlicht werden dürfen
bzw. aus der Öffentlichkeit verschwinden.
Gibt es das von Ihnen erwähnte Papst-Photo irgendwo zu sehen?
In den Archiven der Zeitungsredaktionen mit Sicherheit.
Prälat Küchl hat sich auch im Gefolge der
römischen Entscheidung der Suspension unterworfen.Das entzieht sich meiner Kenntnis. Wenn eine Suspension
rechtskräftig verhängt worden wäre, wäre das aber auch gar nicht notwendig.
Es gibt ein Dekret des
Bischofs von Sankt Pölten, das die Suspension ausspricht und jetzt von Rom bestätigt wurde. Genügt
das nicht?Es gibt kein solches Dekret.
Und der ehemalige Subregens, Hw. Wolfgang Rothe?Was Hw. Rothe
betrifft, ist dessen Unschuld durch das photogrammetrische Gutachten eines gerichtlich zertifizierten
und beeideten Sachverständigen ohnehin längst erwiesen. Statt eines Sexskandals gab es in St. Pölten
lediglich einen Kirchen-, Medien- und Justizskandal.
Dieses Gutachten hat wenige überzeugt. Gab es ein
Gegengutachten?Unbelehrbare wird es immer geben. Nicht wenige haben so viel Freude daran, sich an den
angeblichen Verfehlungen anderer zu ergötzen, daß sie sich eines Besseren gar nicht belehren lassen
wollen. Denn dann müßten sie ja zugeben, sich geirrt zu haben und stünden auf einmal nicht mehr als
die scheinbar Besseren da.
Abgesehen davon empfinde ich es als arrogant, das Gutachten eines renommierten
Wissenschaftlers einfach beiseite zu schieben. Professor Peter Waldhäusl, der Verfasser des Gutachtens,
gilt als der österreichische Nestor seines Faches und ist in wissenschaftlichen Kreisen weltbekannt.
Außerdem hat noch ein zweiter Professor an dem Gutachten mitgearbeitet.
Von einem Gegengutachten ist
mir nichts bekannt.
Sie haben eine Presseerklärung der Diözese St. Pölten vom 3. April kritisiert.
Ja. In einer Presseerklärung der Diözese St. Pölten vom 3. April hatte es geheißen, daß die Kleruskongregation
die Rekurse von Prälat Ulrich Küchl und Hw. Wolfgang Rothe, den früheren St. Pöltener Seminarleitern,
„zurückgewiesen“ habe. Tatsächlich wurden die Rekurse der früheren St. Pöltener Seminarleiter nicht
„zurückgewiesen“, sondern, wie es im Dekret wörtlich heißt, „nicht angenommen“.
Ist das keine Haarspalterei?
Die Römische Kurie arbeitet normalerweise sehr sorgfältig und schreibt nicht etwas anderes, als sie
meint. Wenn sie die Rekurse hätte zurückweisen wollen, dann hätte sie das auch geschrieben. Schließlich
gehört die Zurückweisung von Rekursen, zum Beispiel wenn sie unbegründet sind, zu den alltäglichen
Aufgaben der Kurie.
Für eine einfache Zurückweisung hätte es im übrigen auch keiner päpstlichen
Approbation bedurft. Gerade die päpstliche Approbation beweist, daß im Fall St. Pölten eine ganz besondere
und so im Kirchenrecht nicht vorgesehene Entscheidung getroffen wurde, nämlich der Verzicht auf eine
Entscheidung in der Sache um des lieben Friedens willen.
Ihre Darlegung widerspricht dem Wortlaut des
römischen Dekretes: „Die vom Bischof gegenüber den hochwürdigen Herren Küchl und Rothe bis dato getroffenen
Verfügungen, die mit der Umsetzung der Ergebnisse der Apostolischen Visitation eng verbunden sind, werden
endgültig bestätigt.“ Es gibt sehr wohl eine Entscheidung in der Sache, nämlich jene des Bischofs von
Sankt Pölten.Bischof Klaus Küng hat in einer Presseerklärung vom 6. Dezember 2004 ausdrücklich festgestellt,
daß aufgrund der Ergebnisse der Apostolischen Visitation, die damals bereits abgeschlossen war, seinerseits
keine Entscheidung über Schuld oder Unschuld der beiden Priester getroffen werden kann. Wenn diese und
die anderen damals getroffenen Verfügungen nun rechtskräftig sind, gilt also weiterhin die Unschuldsvermutung.
Das stimmt nicht: Der Bischof hat die beiden Priester per Dekret suspendiert. Die zwei Priester haben
gegen ein bischöfliches Strafdekret und gegen Besserungsmaßnahmen rekurriert. Ihr Rekurs wurde nicht
angenommen und die Strafmaßnahmen bestätigt. Auch das Begleitschreiben der Kleruskongregation, das an
jeden der beiden Priester gerichtet wurde, spricht von einer „legitim auferlegten Besserungsstrafe“. Man
bestraft keine Unschuldigen.Im römischen Dekret, das mir im Wortlaut vorliegt, ist weder von Schuldfeststellung
noch von Strafe, geschweige denn von Suspension die Rede.
Gesetzt der Fall, es hat keine Bestrafung der
beiden Priester gegeben: Wogegen haben die zwei dann in Rom rekurriert?Der Bischof von St. Pölten hat
die beiden Priester im Widerspruch zur Unschuldsvermutung mit einer ganzen Reihe „pastoraler“ Maßnahmen
überzogen und kaltzustellen versucht. Gegen diese Maßnahmen haben sie sich mit kirchenrechtlichen Mitteln
zur Wehr gesetzt.
Sie kritisieren ferner auch die Stellungnahme des St. Pöltner Bischofssekretärs.
Ich kritisiere seine Behauptung, daß es dasselbe sei, einen Rekurs zurückzuweisen und ihn gar nicht
erst anzunehmen. Damit tut er so, als würde man in Rom nicht wissen, was man will. Noch einmal: Einen
Rekurs gar nicht erst anzunehmen ist etwas anderes, als ihn zurückzuweisen.
Der bischöfliche Sekretär
hat festgestellt, daß Prälat Küchl und Hw. Rothe suspendiert sind. Hat er gelogen?Nur, wenn er wider
besseres Wissen gehandelt hätte. Das aber will ich ihm nicht unterstellen, denn für mich gilt – im Unterschied
zu manch anderen Zeitgenossen – grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Aber vielleicht sollte das durch
eine Apostolische Visitation geklärt werden.
Der Bischof von Sankt Pölten hat die beiden Priester im
Gefolge des Skandals im örtlichen Priesterseminar suspendiert. Der Papst hat diese Strafmaßnahme „endgültig
bestätigt“. Der Bischofssekretär hat die Suspendierung öffentlich bekräftigt. Die beiden Priester
leben im Zustand der Suspension. Ist es nicht sinnlos, Fakten in Frage zu stellen?Der Bischof hat verschiedene
Maßnahmen verhängt, die jetzt um des lieben Friedens willen endgültig bestätigt wurden. Da es sich
nicht um Strafmaßnahen, sondern nur um Maßnahmen oder Verfügungen handelt, entbehrt die Behauptung
der Suspension jeder Grundlage. Es ist niemals sinnlos, für Wahrheit und Gerechtigkeit einzutreten, auch
wenn man manchmal kein Gehör findet.
Noch einmal: Die Kleruskongregation spricht von einer „legitim
auferlegten Besserungsstrafe“?Entscheidend ist das vom Papst bestätigte Dekret der Kleruskongregation,
in dem von einer Besserungsstrafe keine Rede ist. Sollte irgend jemand etwas anderes behaupten – und wäre
er auch Bischof oder Kardinal – hätte er die päpstliche Entscheidung entweder nicht verstanden oder
mißachtet.