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KKK @ Tradiland Der Katechismus der katholischen Kirche (mit Cardinal Schönborns Mitwirkung) ist keineswegs
mängelfrei. Insbesondere wurde in der Sakramententheologie das Gültigkeitserfordernis von Materie und
Form aufgegeben. Das halte ich für kaum vorstellbar. Aus welcher Formulierung im KKK ergibt sich denn
das? Warum sollte man diese Gültigkeitserfordernisse (hinzu kommt ja wohl noch die richtige Intention
des Spenders) denn fallen lassen? Wurde nicht die Gültigkeit der Anaphora von Addai und Mari damit begründet,
dass sie den Einsetzungsbericht „verstreut“ enthalte? Die „Form“ wäre dann doch wohl das gesamte Hochgebet.
Oder irre ich mich?
#13 sebastian 18:35:47 | Donnerstag, 7. April 2005
@ spectator und mit welchem Recht erheben die antikatholischen Fanatiker ihre Stimme [von Red. zensuriert]
Was ist denn das für ein Umgangston? Bitte mäßigen Sie Ihre Ausdrucksweise! Oder liegt Ihnen daran,
dieses Forum unlesbar zu machen?
@ Catholicus Lieber Catholicus, vielen Dank für Ihre fundierten und hilfreichen Anmerkungen. Ich persönlich
finde es im Ausgangspunkt richtig, dass Sie die (offenbar von mir so halbwegs zutreffend geschilderte)
mittelalterliche Lehre von der Sukzessivbeseelung kritisch hinterfragen. Damit tun Sie etwas, was für
manche „Traditionalisten“ (nach meinem oberflächlichen Eindruck) ein Tabu ist: die Überprüfung einer
jahrhundelang in der Kirche befolgten Lehre vor dem Hintergrund moderner wissenschaftlicher Erkenntnis.
Nur darf man sich dann natürlich nicht jeweils die Rosinen „herauspicken“ und (je nach „Gusto“) im einen
Fall für die Tradition, im anderen für die Revision votieren… Aber dieser Vorwurf ist selbstverständlich
nicht an Sie gerichtet. In der Sache habe ich mit Ihrer Argumentation dennoch eine Schwierigkeit: naturwissenschaftliche
(genetische, embryologische) Erkenntnisse mögen unser Wissen von den biologischen Vorgängen zu Beginn
des Lebens erweitern. Doch taugt dieses Wissen wirklich, um etwas über die Seele – oder anders gesagt:
über das „Mensch-sein“ – auszusagen?
@ sttn Tja, du hast völlig recht – wenn es denn stimmt… Ich bin z.B. nicht sicher, ob auch die Abtreibung
des „unbelebten“ Foetus unter eine (dann aber vermutlich deutliche mildere) Strafe gestellt wurde. Auch
dies würde aber z.B. die IVF und die Frage der Stammzellenforschung in einem neuen Licht erscheinen lassen.
Deswegen bin ich sehr auf weitere Beiträge gespannt – und natürlich auch darauf, ob eine sachliche Diskussion
zu diesen Fragen hier möglich ist!
Abtreibung in der Kirchengeschichte Vor einiger Zeit bin ich auf eine Frage gestoßen, auf die ich hier
vor einigen Tagen überhaupt keine inhaltliche Antwort bekommen habe. Vielleicht passt der obige Artikel
zu einem weiteren Versuch. Ich habe gelesen, dass die katholische Kirche erst seit relativ kurzer Zeit
(ca. 1870) die Abtreibung unter die jetzt geltende strenge Strafandrohung gestellt hat (Exkommunikation
als Tatstrafe; anders übrigens als bei Mord und Totschlag – selbst an einem Säugling!). Vorher (also
mit kurzen Ausnahmen auch im gesamten Mittelalter) sei es (in Anlehnung an Thomas von Aquin) darauf angekommen,
ob der Fetus schon „beseelt“ (animatus) oder noch „unbeseelt“ (inanimatus) gewesen sei. Dies habe davon
abgehangen, wieviel Zeit seit der Empfängnis vergangen sei. Praktisch habe dies zu einer Straflosigkeit
der Abtreibung bis maximal zum 80. Tag geführt. Stimmte dies, dann hätte die Kirche jahrhundelang eine
Art „Fristenregelung“ praktiziert – mit praktisch ähnlichen Konsequenzen wie das geltende deutsche Strafrecht
(zumindest in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten). Vor diesem Hintergrund (wenn er denn zutreffend
ist) müsste man ja zumindest über Formen der künstlichen Befruchtung und der Stammzellentherapie (vielleicht
sogar der „Pille danach“) auch aus kirchlicher Sicht neu nachdenken. Auch wäre u.U. zweifelhaft, ob die
geltende Regel – jede Abtreibung wiegt schwerer als Mord oder Totschlag – haltbar ist. Denn was jahrhundertelange
Praxis in der Kirche war, würde doch durch die – zeitbedingte? – Entscheidung eines Papstes (hier wohl:
Pius IX.) nicht automatisch an Gewicht verlieren. Eine selektive „Entrümpelung“ (je nach politischer
Vorliebe) indes dürfte für Traditionalisten eigentlich nicht die Lösung sein. Oder doch? Weiß jemand
mehr?
Abtreibung und Kirchengeschichte Vor einiger Zeit bin ich auf eine Frage gestoßen, auf die ich hier vor
einigen Tagen überhaupt keine inhaltliche Antwort bekommen habe. Vielleicht passt der obige Artikel zu
einem weiteren Versuch. Ich habe gelesen, dass die katholische Kirche erst seit relativ kurzer Zeit (ca.
1870) die Abtreibung unter die jetzt geltende strenge Strafandrohung gestellt hat (Exkommunikation als
Tatstrafe; anders übrigens als bei Mord und Totschlag – selbst an einem Säugling!). Vorher (also mit
kurzen Ausnahmen auch im gesamten Mittelalter) sei es (in Anlehnung an Thomas von Aquin) darauf angekommen,
ob der Fetus schon „beseelt“ (animatus) oder noch „unbeseelt“ (inanimatus) gewesen sei. Dies habe davon
abgehangen, wieviel Zeit seit der Empfängnis vergangen sei. Praktisch habe dies zu einer Straflosigkeit
der Abtreibung bis maximal zum 80. Tag geführt. Stimmte dies, dann hätte die Kirche jahrhundelang eine
Art „Fristenregelung“ praktiziert – mit praktisch ähnlichen Konsequenzen wie das geltende deutsche Strafrecht
(zumindest in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten). Vor diesem Hintergrund (wenn er denn zutreffend
ist) müsste man ja zumindest über Formen der künstlichen Befruchtung und der Stammzellentherapie (vielleicht
sogar der „Pille danach“) auch aus kirchlicher Sicht neu nachdenken. Auch wäre u.U. zweifelhaft, ob die
geltende Regel – jede Abtreibung wiegt schwerer als Mord oder Totschlag – haltbar ist. Denn was jahrhundertelange
Praxis in der Kirche war, würde doch durch die – zeitbedingte? – Entscheidung eines Papstes (hier wohl:
Pius IX.) nicht automatisch an Gewicht verlieren. Eine selektive „Entrümpelung“ (je nach politischer
Vorliebe) indes dürfte für Traditionalisten eigentlich nicht die Lösung sein. Oder doch? Weiß jemand
mehr?
Fristenregelung und Theologische Rumpelkammer? Vor einiger Zeit bin ich auf eine Frage gestoßen, auf
die ich hier vor einigen Tagen überhaupt keine inhaltliche Antwort bekommen habe. Vielleicht passt der
obige Artikel, dessen Autor offenbar dem Inhalt der „Rumpelkammer“ mit großer Sympathie gegenüber steht,
zu einem „zweiten Versuch“. Ich habe gelesen, dass die katholische Kirche erst seit relativ kurzer Zeit
(ca. 1870) die Abtreibung unter die jetzt geltende strenge Strafandrohung gestellt hat (Exkommunikation
als Tatstrafe; anders übrigens als bei Mord und Totschlag – selbst an einem Säugling!). Vorher (also
mit kurzen Ausnahmen auch im gesamten Mittelalter) sei es (in Anlehnung an Thomas von Aquin) darauf angekommen,
ob der Fetus schon „beseelt“ (animatus) oder noch „unbeseelt“ (inanimatus) gewesen sei. Dies habe davon
abgehangen, wieviel Zeit seit der Empfängnis vergangen sei. Praktisch habe dies zu einer Straflosigkeit
der Abtreibung bis maximal zum 80. Tag geführt. Stimmte dies, dann hätte die Kirche jahrhundelang eine
Art „Fristenregelung“ praktiziert – mit praktisch ähnlichen Konsequenzen wie das geltende deutsche Strafrecht
(zumindest in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten). Vor diesem Hintergrund (wenn er denn zutreffend
ist) müsste man ja zumindest über Formen der künstlichen Befruchtung und der Stammzellentherapie auch
aus kirchlicher Sicht neu nachdenken. Auch wäre u.U. zweifelhaft, ob die geltende Regel – jede Abtreibung
wiegt schwerer als Mord oder Totschlag – haltbar ist. Denn was jahrhundertelange Praxis in der Kirche
war, würde doch durch die – zeitbedingte? – Entscheidung eines Papstes (hier wohl: Pius IX.) nicht automatisch
an Gewicht verlieren. Eine selektive „Entrümpelung“ (je nach politischer Vorliebe) dürfte jedenfalls
nicht die Lösung sein. Oder doch? Weiß jemand mehr?
Fristenregelung 1+1=7, mit meiner Frage war zunächst einmal überhaupt keine Wertung verbunden, es geht
mir also gar nicht um ein „Glaubensbekenntnis“. Aber, da Du gefragt hast: Ich bin gegen Abtreibungen und
für ein Strafrecht, das Abtreibungen möglichst verhindert. Ich muss allerdings gestehen, dass ich bei
der Bewertung der jetzigen Lösung unsicher bin. Ich habe den Eindruck, dass die strafrechtliche Erleichterung
von Abtreibungen auch deren Zahl erhöht. Das spricht m.E. gegen die Fristenlösung. Ich muss allerdings
gestehen, dass ich keine exakten Untersuchungen darüber kenne, ob die Fristenregelung wirklich zu dem
(in den letzten Jahren offenbar zu beobachtenden) Anstieg der Abtreibungen geführt hat; es könnten ja
auch andere, z.B. wirtschaftliche Gründe dafür ausschlaggebend sein. Wenn die „Steuerungsmöglichkeit“
durch das staatliche Strafrecht sich darauf beschränken sollte, ob eine Frau ins Ausland fährt oder
zu einer Hebamme geht, spricht das vielleicht gegen eine zu schwere Strafandrohung. Im kirchlichen Bereich
geht es natürlich um Wahrheit und Richtigkeit, deswegen lassen sich diese Überlegungen hier nicht ohne
weiteres übertragen. Was aber (auch im Hinblick auf die Folgen) richtig ist, muss man hier natürlich
auch bedenken. Denn wenn die Kirche den Lebensschutz des ungeborenen Kindes früher abgestuft hat, dann
wird es gute Gründe (vielleicht auch bei der Mutter) dafür gegeben haben; das könnte auch heute für
differenzierte Lösungen sprechen. Du siehst, ich bin wirklich unsicher, insbesondere was das von mir
angesprochene Frühstadium der Schwangerschaft angeht. Spätestens ab dem 2. Monat, das sei auch gesagt,
sehe ich allerdings – im Hinblick auf den „moralischen Unwert“ – zwischen einer Kindstötung und einer
Abtreibung keinen Unterschied. Dann aber leuchtet mir die Unterscheidung bei der Strafbarkeit nicht recht
ein – und zwar weder im kirchlichen Recht noch im deutschen Strafrecht, wenn auch mit umgekehrten Vorzeichen.
Gerade weil ich in diesem Punkt „auf der Suche“ bin und mir mein Urteil noch nicht abschließend gebildet
habe, interessiert mich die kirchliche Tradition – und möglicherweise deren Wechselfälle.
Abtreibung in der Kirchengeschichte Vielleicht passt der obige Artikel zu einer Frage, auf die ich vor
einiger Zeit gestoßen bin. Ich habe gelesen, dass die katholische Kirche erst seit relativ kurzer Zeit
(ca. 1870) die Abtreibung unter die jetzt geltende strenge Strafandrohung gestellt hat (Exkommunikation
als Tatstrafe; anders übrigens als bei Mord und Totschlag – selbst an einem Säugling!). Vorher (also
mit kurzen Ausnahmen auch im gesamten Mittelalter) sei es (in Anlehnung an Thomas von Aquin) darauf angekommen,
ob der Fetus schon „beseelt“ (animata) oder noch „unbeseelt“ (inanimata) gewesen sei. Dies habe davon
abgehangen, wieviel Zeit seit der Empfängnis vergangen sei. Praktisch habe dies zu einer Straflosigkeit
der Abtreibung bis maximal zum 80. Tag geführt. Stimmte dies, dann hätte die Kirche jahrhundelang eine
Art „Fristenregelung“ praktiziert – mit praktisch ähnlichen Konsequenzen wie das geltende deutsche Strafrecht
(zumindest in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten). Vor diesem Hintergrund (wenn er denn zutreffend
ist) müsste man ja zumindest über Formen der künstlichen Befruchtung und der Stammzellentherapie auch
aus kirchlicher Sicht neu nachdenken. Auch wäre u.U. zweifelhaft, ob die geltende Regel – jede Abtreibung
wiegt schwerer als Mord oder Totschlag – haltbar ist. Denn was jahrhundelange Praxis in der Kirche war,
würde doch durch die – zeitbedingte? – Entscheidung eines Papstes (hier wohl: Pius IX.) nicht automatisch
an Gewicht verlieren… Weiß jemand mehr?
@ Stimme aus dem Tradiland/Vetter Taferl Liebe Stimme aus dem Tradiland, haben Sie vielen Dank für Ihre
Reaktion auf meine Zeilen! Schöner hätte man kaum bestätigen können, was ich – auf freilich unbeholfene
Art – über das „Maßhalten“ (und vielleicht auch über den „schismatischen Geist“ mancher Traditionalisten)
zu sagen versuchte…
„Konzilsgedächtniskirche“ Lieber Catholicus, auch mir fällt es schwer, mit Vetter Taferl „mit zu kommen“.
Führte man seinen Gedanken zu Ende, dann gäbe es in der Tat praktisch keine „sichtbare“ katholische
Kirche mehr, außer vielleicht in der Person von Vetter T. selbst, der das natürlich alles „durchschaut“
hat. Ob es aber so erstrebenswert ist, in einer Welt zu leben, in der man der „letzte Katholik“ ist, wage
ich zu bezweifeln. Vielleicht geht es einem dann so wie jenem „Pater“, prhl.crosswinds.net der darüber
beinahe vom LG Bonn für unzurechnungsfähig erklärt wurde. Auch wenn man es nicht so weit kommen lassen
will, ist hier doch eine Gefahr, die dem radikalen katholischen Fundamentalismus inhärent ist: innerhalb
der der sichtbaren Kirche gibt es auf einmal keine „gültigen“ Eucharistiefeiern, Bischofsweihen, Päpste
etc. mehr – eine Argumentationslinie, die man ja auch ansatzweise bei der FSSPX findet. Trotz mancher
Kritik an der „Konzilsgedächtniskirche“ vertraue ich ganz schlicht darauf, dass es nicht so ist. Wenn
selbst ein Papst wie Alexander VI. die sichtbare „una sancta catholica“ nicht zerstören konnte, wie sollte
es ein im großen und ganzen doch sehr eindrucksvolles II. Vatikanisches Konzil tun? Lassen wir doch –
im wahrsten Sinne des Wortes – die Kirche im Dorf! Ich weiß nicht, ob der liebe Gott möchte, dass jeder
selbst anfängt, „Papst“ zu spielen (nicht einmal der Erzbischof L.!). Mir jedenfalls ist das Gebot aus
Joh. 17,21 näher… Dafür muss ich durchaus nicht meinen Verstand ausschalten, aber mich daran erinnern,
Maß zu halten.
#18 sebastian 18:56:51 | Samstag, 19. Februar 2005
Schlusswort (1) Die Auslegung und Anwendung des kanonischen Rechts durch den Papst ist verbindlich. Die
Frage nach einer „unrichtigen“ Entscheidung stellt sich also im Hinblick auf die Wirkungen nicht. Spätestens
die „rechtskräftige“ Feststellung der Exkommunikation hat dazu geführt, dass die betroffenen Bischöfe
von den Sakramenten ausgeschlossen sind. Das sieht die Piusbruderschaft im Grunde genauso; denn sonst
müsste sie nicht (wie im Sommer letzten Jahres geschehen) den Heiligen Stuhl um die Aufhebung des Exkommunikationsdekrets
ersuchen. Ein „nullum“ müsste nicht aufgehoben werden… Noch einmal: verbindlich ist die Feststellung.
Ob ein von der Feststellung der Exkommunikation Betroffener (oder irgend jemand anders als der Papst)
meint, die Voraussetzungen der can. 1382, 1364 c.i.c. lägen „in Wirklichkeit“ gar nicht vor, spielt keine
Rolle! Das ist genauso wie im „bürgerlichen“ Leben: ein rechtskräftiges Urteil stellt bestimmte Rechtsverhältnisse
verbindlich fest, selbst wenn ein Partei das für „unrichtig“ hält. (2) Einen formellen Rekurs gegen
das Dekret vom 1.7.1988 gab es nicht. Innerhalb von 10 Tagen hätte ein solcher Rekurs (wohl) eingelegt
werden können, weil das Dekret nicht vom Papst persönlich, sondern von der zuständigen Kongregation
erlassen wurde. Allerdings hat der Papst die Entscheidung der Kongregation einen Tag später in „Ecclesia
Dei“ persönlich bestätigt; das macht schon die Zulässigkeit des Rechtsbehelfes zweifelhaft. Zuständig
wäre meines Wissens nicht die Rota Romana, sondern die Apostolische Signatur gewesen. Aber, wie gesagt:
wohlweislich verzichtete die Bruderschaft auf einen formellen Rekurs. Sollte es anders sein und es eine
solche (fristgerechte) Beschwerde doch gegeben haben, dann würde ich sie gern einmal sehen. Bestimmt
kann Athanasius sie aus dem Reich der Legenden ans Tageslicht befördern…
#16 sebastian 22:40:52 | Freitag, 18. Februar 2005
Schisma! Auch im Hinblick auf sogenannte „Tatstrafen“ hat der Papst selbstverständlich die Macht, letztverbindlich
festzustellen, ob die Strafe verwirkt ist oder nicht. Gerade die Exkommunikation nach einer unerlaubten
Bischofsweihe ist doch eine Beugestrafe – mit dem Ziel, das „verlorene Schaf zurückzuholen“. Der Papst
kann daher die Exkommunikation auch wieder rückgängig machen, wenn sich der „reuige“ Bischof wieder
in die Gemeinschaft der Kirche begibt. Irgendjemand muss aber den Verstoß verbindlich feststellen, und
in der Katholischen Kirche ist das letztlich der Papst – unabhängig davon, ob es sich um eine Tat- oder
eine Spruchstrafe handelt! Zwar könnte man nach Strafmilderungsgründen suchen. Für die zuständige
vatikanische Kongregation, die am 1. Juli 1988 per Dekret („Verwaltungsakt“) die Exkommunikation im Auftrag
des Papstes rechtsverbindlich festgestellt hat, dürften solche Gründe aber nicht ersichtlich gewesen
sein. Der „Tatbestand“ von Can. 1382 c.ic. ist glasklar erfüllt; Lefebvre hat auch in voller Krenntnis
von dem Verbot, also vorsätzlich, die Weihen vorgenommen. Ihm stand kein „übergesetzlicher Notstand“
oder ein sonstiger Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund zur Seite. Hier kommt angesichts der Schwere
der Tat ohnehin nur wenig in Betracht: denkbar wäre etwa ein Notstand, wenn die Weihen dazu dienten,
die apostolische Sukzession zu sichern. Die aber war nie – auch nicht nach Lefebvres Auffassung – bedroht.
Und das Überleben der Priesterbruderschaft war auch nicht gefährdet; denn jeder geweihte Priester hätte
ja weiterhin zu ihr stoßen können. Und auch ohne Mitgliedschaft in der Bruderschaft ist ja eine Feier
der „alten“ Messe möglich. Zudem ist fraglich, ob das Überleben der Bruderschaft überhaupt eine so
gravierende Straftat wie einen Verstoß gegen can. 1382 rechtfertigen könnte. Denn letztlich steckt die
Sicherung des Petrusamtes hinter dieser Norm. Dahinter müsste im Konfliktfall (den es so heute gar nicht
mehr gibt) wohl sogar das Bedürfnis, einen bestimmten Ritus ungehindert feiern zu können, gegenüber
einer Weihe unter Verstoß gegen can. 1382 zurück stehen. All’ dies war offenkundig – ebenso wie die
tatsächliche Vornahme der Weihen. Daher gab es für die vatikanischen Behörden überhaupt keinen Grund,
die Exkommunikation nicht festzustellen. Natürlich gibt es für das alles auch ein Verfahren, und die
Betroffenen hätten „Rekurs“ (eine Art Widerspruch) gegen das Dekret einlegen können. Dort hätten dann
gegebenenfalls die genannten (aber fernliegenden) Entschuldigungsgründe noch einmal überprüft werden
können. Das hat man nicht getan – sicherlich um die Legendenbildung, der Athanasius allzu gern folgt,
zu befördern. Doch ist das so, als ob jemand bei „rot“ über die Ampel fährt, den Bußgeldbescheid rechtskräftig
werden lässt (indem er auf einen Einspruch verzichtet) und danach behauptet, es sei noch „grün“ gewesen.
Man mag ihm glauben – ich würde es nicht tun; und „bezahlen“ muss der „Rotsünder“ ohnehin…
#14 sebastian 17:14:05 | Freitag, 18. Februar 2005
Schisma Mit der Unfehlbarkeit des Papstes hat das überhaupt nichts zu tun: hier geht es um keine Glaubensfrage,
sondern um eine rechtliche Bewertung. Aber als Pontifex Maximus hat der Papst auch die oberste und absolute
(also grundsätzlich nicht einmal durch den c.i.c. beschränkte) rechtliche Gewalt in der Kirche. Zum
„katholisch-sein“ gehört nun einmal, das auch (und gerade!) zu akzeptieren, wenn es einem nicht gefällt.
Man nennt das „Gehorsam“; sonst bräuchten wir keinen Papst. Insofern argumentiert Athanasius erstaunlich
„protestantisch“; denn er setzt eigene rechtliche Bewertungen an die Stelle derjenigen des Papstes. Das
ist umso bemerkenswerter, als es für diejenigen, die nicht von der Exkommunikation betroffen sind, nicht
einmal um eine Gewissensfrage geht. Auch eine an der Gregoriana geschriebene Dissertation ist natürlich –
im Vergleich zu einer offiziellen Stellungnahme des Papstes – eine völlig unverbindliche Privatmeinung.
Oder hat der Papst Herrn Fellay Kommunion oder Beichte gespendet?
#10 sebastian 14:16:04 | Freitag, 18. Februar 2005
Schisma? Es tut mir furchtbar leid, aber es stimmt einfach nicht, was Athanasius sagt. Der Papst selbst
hat in seinem Motu proprio „Ecclesia Dei“ vom 2.8.1988 festgestellt: „Die Tat [i.e.: die Bischofsweihe]
als solche war Ungehorsam gegenüber dem Römischen Papst in einer sehr ernsten und für die Einheit der
Kirche höchst bedeutsamen Sache, wie es die Weihe von Bischöfen ist, mit der die apostolische Suksession
sakramental weitergegeben wird. Darum stellt dieser Ungehorsam, der eine wirkliche Ablehnung des Römischen
Primats in sich schließt, einen schismatischen Akt dar. Da sie diesen Akt trotz des offiziellen Monitums
vollzogen, das ihnen durch den Kardinalpräfekten der Kongregation für die Bischöfe am vergangenen 17.
Juni übermittelt wurde, sind Msgr. Lefebvre und die Priester Bernard Fellay, Bernard Tissier de Mallerais,
Richard Williamson und Alfonso de Galarreta der schweren Strafe der Exkommunikation verfallen, wie die
kirchliche Disziplin vorsieht „. Warum sollten diese Feststellungen des Papstes weniger Gewicht haben
als die Privatmeinungen von Anhängern der Bruderschaft? Dass die Piusbruderschaft dies nicht wahr haben
möchte, ist Zeichen für ihre Widersprüchlichkeit: man kann nicht auf der einen Seite so tun, als bestehe
die Einheit mit Rom noch, auf der anderen Seite aber die (angeblich) „wahre“ römisch-katholische Kirche
nur innerhalb der Bruderschaft verwirklicht sehen. So ist die angebliche Einheit mit dem Papst nichts
als ein Lippenbekenntnis. Gespräche mit dem Papst führt im übrigen sogar Joschka Fischer… Schließlich:
dass man durch den Besuch einer Messe der Piusbruderschaft seine Sonntagspflicht erfüllen können soll,
ist nur ein Zeichen von „Liberalität“ (oder Menschenfreundlichkeit?), die in anderem Zusammenhang gern
(im wahrsten Sinne des Wortes) „verteufelt“ wird…
#3 sebastian 19:18:43 | Donnerstag, 17. Februar 2005
Pius-Bruderschaft Ich kann dem Rat von Iris nur beipflichten. Jedenfalls muss man dem jungen Briefschreiber
(wenn er denn wirklich existiert…) zu Vorsicht im Hinblick auf die Pius-Bruderschaft raten. Erinnert
sei nur an Can. 1382 cic: „Episcopus qui sine pontificio mandato aliquem consecrat in Episcopum, itemque
qui ab eo consecationem recipit, in excommunicationem latae sententiae Sedi Apostolicae reservatam incurrunt.“
Die Exkommunikation ist also Tatstrafe aufgrund der Bischofsweihen von Ecône! Und auch sonst gilt: wer
dem Papst jeden Gehorsam verweigert, dürfte kaum noch römisch-katholisch sein… Jedenfalls wird der
Briefschreiber eine von der Pius-Bruderschaft vollzogene Trauung kaum in ein katholisches Kirchenbuch
eingetragen bekommen – es sei denn, er hat bei seinem Ortsbischof (!) – wie bei einer ausschließlich
standesamtlichen Trauung – um die Befreiung von der Formpflicht nachgesucht. Auch dies ist bei der „Petrusbruderschaft“
anders. Joh 17,21 gilt eben auch für die Pius-Bruderschaft: „Et unum sint“…
#3 sebastian 16:08:34 | Mittwoch, 16. Februar 2005
Aufgaben der Kirche Aufgabe der Kirche (oder jedes Einzelnen) ist nicht nur für die Verstorbenen zu beten
und die Hl. Messe zu feiern: Tote zu bestatten ist das 7. (leibliche) Werk der Barmherzigkeit; Trauernde
zu trösten ist eines der 7 „geistigen“ Werke der Barmherzigkeit. Anscheinend ist die religiöse Bildung
also auch in „traditionellen“ Kreisen erstaunlich lückenhaft – oder ging es nur darum, einmal wieder
die deutsche Bischofskonferenz – und in erster Linie deren Vorsitzenden – anzugreifen?