Mittwoch, 23. Mai 2007 15:46
Lesername: Heidelberg
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Mittwoch, 23. Mai 2007 15:58
Heidelberg: @ Benedikt
Die Behauptung, die Grundrechte würden nur als subjektive Abwehrrechte gegen den Staat gelten ist nicht aufrecht zu erhalten. Gerade diese Behauptung ist der Fehler der häufig passiert.
Zunächst bejaht das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte. Darüber hinaus ist aber unumstritten, dass die Grundrechte des Grundgesetzes konstituierend für die gesamte Rechtsordnung des Bundesrepublik und ihr Gesellschaftssystem ist. Die Grundrechte stellen ein objektives Wertesystem dar, dass über das staatliche Recht hinaus auch in das einfache Recht ausstrahlt, gerade über z.B. § 157 oder § 823 BGB. Genauso unumstritten ist, dass sie letztlich jedes menschliche Handeln an diesen fundamentalen Rechten messen lassen muss und nicht menschenverachtend sein darf. Dass sich die Verantwortlichen hier aber den Grundrechten entziehen wollen, offensichtlich nicht hinter den zivilisatorischen Errungenschaften wie „Menschenwürde“, „Freie Entfaltung der Persönlichkeit“ und dem „allgemeinen Gleichheitssatz“ stehen, lässt abseits juristischer Spitzfindigkeiten mehr als Rückschlüsse auf den Grad zu, in welchem man solche Artikel ernst zu nehmen hat. Übrigens umfasst der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 explizit nicht verleumdnerische, menschen unwürdige und bewusst diskrimminierende Meinungsäußerungen. Da bedarf es der Grundrechtsschranken aus Art. 5 Abs. 2 gar nicht mehr. Soviel zur Rechtslage aus der juristischen Fakultät zu Heidelberg!
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